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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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Urteil
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4 StR 223/08
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vom
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14. August 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August
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2008, an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Maatz
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als Vorsitzender,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Kuckein,
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Athing,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Solin-Stojanović,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Mutzbauer
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Essen vom 20. Dezember 2007 wird verworfen.
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2.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte
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die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen suchte der damals 65 Jahre alte Angeklagte
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am 8. Juni 2007 seine 68 Jahre alte Ehefrau Lidia, die sich im Oktober 2000
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von ihm getrennt hatte, in deren Wohnung auf. Als der Angeklagte erkannte,
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dass Lidia, die seinen Versuch, sie zu umarmen, zurückgewiesen hatte, den
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Abend nicht, wie von ihm erhofft, gemeinsam mit ihm verbringen wollte, reagierte er gereizt. Als seine Ehefrau ihn bewegen wollte, die Wohnung zu verlassen,
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geriet der auf Grund einer hirnorganischen Erkrankung sehr leicht reizbare Angeklagte in Wut und zerschlug ein Bierglas auf dem Küchentisch. Seine darüber
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erboste Ehefrau schlug zweimal mit der Hand nach dem Angeklagten und
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schimpfte lauthals auf ihn ein. Der Angeklagte ergriff im Verlauf der Auseinandersetzung eine Ahle (Gesamtlänge: etwa 25 cm), folgte seiner Ehefrau, die
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sich in das Wohnzimmer zurückgezogen hatte, und stach neunmal wuchtig mit
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der Ahle auf seine Ehefrau ein. "Jedenfalls die sechs Stiche in die Brust ver-
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setzte der Angeklagte seiner Frau in rascher Folge nacheinander in der Vorstellung, damit ihren Tod herbeizuführen". Die Ehefrau des Angeklagten verstarb
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innerhalb kurzer Zeit auf Grund des durch diese Stiche verursachten massiven
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Blutverlustes.
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Bei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf
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Grund seiner hirnorganischen Erkrankung in Verbindung mit der affektiv aufgeladenen Tatsituation erheblich vermindert. Im Hinblick darauf hat das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213
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StGB bejaht und die Strafe dem danach zur Verfügung stehenden Strafrahmen
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von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen.
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2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum
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Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die von der Revision angegriffene
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Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei
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Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m. N.). Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere begegnet die
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Überzeugungsbildung zur Täterschaft des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat aus den sicher festgestellten Beweisanzeichen
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nahe liegende Schlüsse gezogen. Auch wenn einzelne Indizien für sich allein
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nicht ausreichen würden und sich einzelne Umstände auch anders erklären ließen, so durfte sich die Strafkammer doch aufgrund einer Gesamtwürdigung der
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festgestellten Umstände die Überzeugung bilden, dass dem Tatopfer die Stichverletzungen, die „innerhalb kurzer Zeit“ zum Tode führten, am 8 Juni 2007 zwischen 18:00 Uhr und 18:40 Uhr zugefügt wurden, und zwar vom Angeklagten,
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der sich in dieser Zeit in der Wohnung des Tatopfers aufhielt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung
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vornimmt, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
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3. Auch der Strafausspruch hat Bestand.
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a) Es kann dahinstehen, ob das Landgericht Äußerungen des Tatopfers
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zugunsten des Angeklagten als schwere Beleidigung oder die zwei Schläge, die
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dem Angeklagten von seiner Ehefrau versetzt wurden, als Misshandlungen im
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Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB hätte werten müssen. Jedenfalls
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ist der Angeklagte nach den Feststellungen nicht, wie nach § 213 StGB erforderlich, ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und zur Tat hingerissen worden.
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Vielmehr hat er mit seiner von ihm seit Jahren getrennt lebenden Ehefrau einen
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Streit angefangen und, als diese ihn zum Verlassen ihrer Wohnung bewegen
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wollte, das Bierglas, ein Geschenk des gemeinsamen Sohnes, zerschlagen.
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Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landgericht einen minder
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schweren Fall nicht schon aufgrund der hier vorliegenden übrigen Milderungsgründe bejaht hat. Die Annahme des Landgerichts, dass der Strafrahmen des
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§ 213 StGB nur unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21
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StGB anzuwenden sei, obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, er die Tat in
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einer schwierigen Lebenssituation spontan begangen hat und aufgrund seines
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Alters und Charakters besonders haftempfindlich ist, lässt keinen Rechtsfehler
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erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher für eine nochmalige
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Milderung des Strafrahmens des § 213 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
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kein Raum.
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b) Allerdings beanstanden die Revision und der Generalbundesanwalt zu
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Recht, dass das Landgericht als Straferschwerungsgrund herangezogen hat,
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dass der Angeklagte „mit direktem Tötungsvorsatz und nicht nur bedingtem“
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gehandelt hat. Der Tatbestand des Totschlags setzt vorsätzliche Tatbegehung
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voraus, deren Regelfall die Tötung mit direktem Vorsatz ist. Daher verstößt es
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gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, wenn der Umstand, dass der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, als solcher strafschärfend verwertet wird (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1, 3, 4; Senatsbeschluss vom 30. Juli 1998 - 4 StR 346/98). Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Aufhebung
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des Strafausspruchs.
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Dabei kann dahinstehen, ob das Urteil auf diesem Strafzumessungsfehler beruht, weil die verhängte Rechtsfolge jedenfalls angemessen ist (§ 354
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Abs. 1 a Satz 1 StPO).
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Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl.
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dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung.
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Es gibt keine Anhaltspunkte für erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene und dementsprechend bisher nicht berücksichtigte Entwicklungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und zu
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Gunsten des Angeklagten berücksichtigen würde.
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Unter Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen und unter Berücksichtigung des gesamten hierauf bezogenen Vorbringens der Verfahrensbeteiligten hält der Senat die vom Landgericht verhäng-
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te Freiheitsstrafe von sechs Jahren für angemessen. Hierbei ist insbesondere
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zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die maßgeblichen Ursachen für den
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Streit mit seiner Ehefrau, die sich bereits im Oktober 2000 von ihm getrennt hatte, gesetzt hat. Er hat sich über das Hausrecht seiner Ehefrau hinweggesetzt
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und hat seine Ehefrau mit dem Zerschlagen des Bierglases, das ihr einer ihrer
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Söhne geschenkt hatte, noch zusätzlich provoziert.
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Kuckein
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Solin-Stojanović
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Athing
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Mutzbauer
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