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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 147/03
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vom
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5. August 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen vorsätzlichen Vollrausches
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hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
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Bei einer Verurteilung nach § 323 a StGB kommt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus trotz uneingeschränkt schuldhaften Sichberauschens jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter andernfalls in der
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Sicherungsverwahrung untergebracht werden müßte.
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Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs an, ob an möglicherweise entgegenstehender
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Rechtsprechung festgehalten wird.
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Gründe:
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Das Landgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen
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Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
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Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts - insbesondere die Maßregelanordnung - rügt.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor; er ist seit Jahrzehnten alkoholabhängig. Im Bundeszentralregister befinden sich für ihn 23 Eintragungen; die diesen
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zugrundeliegenden Straftaten beging der Angeklagte, soweit sie gewichtig waren, stets unter Alkoholeinfluß. Mehrjährige Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt waren ohne Erfolg.
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Am Tattag nahm der Angeklagte wieder Alkohol zu sich; seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit betrug 4,02 ‰. In diesem Zustand mißhandelte er
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einen Zechgenossen durch Schläge mit der Faust und einer Taschenlampe
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sowie durch Fußtritte, so daß dieser u.a. ein Schädelhirntrauma und mehrere
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Gesichtsfrakturen erlitt.
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Die sachverständig beratene Strafkammer geht – insoweit rechtsfehlerfrei - davon aus, daß der Angeklagte bei Trinkbeginn (UA 37: im Zeitpunkt des
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"Sichberauschens") voll schuldfähig war. Die Rauschtat (gefährliche Körperverletzung) habe er im Zustand erheblich verminderter, möglicherweise völlig
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aufgehobener Steuerungsfähigkeit begangen.
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Die Voraussetzungen für die gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung liegen vor. Die Unterbringung des Angeklagten in einer
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Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt,
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weil sie keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Unterbringung in einem
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psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NStZ 1996, 41) mit der
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Begründung abgelehnt, diese komme nur dann in Betracht, wenn die Tat, d.h.
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das Sichberauschen, im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten
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Schuldfähigkeit begangen wurde, was aber hier nicht der Fall gewesen sei.
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2. Die Revision beanstandet die Maßregelentscheidung mit folgender
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Begründung:
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Als "ultima ratio" habe die Sicherungsverwahrung erst dann angeordnet
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werden dürfen, wenn § 63 StGB nicht anwendbar wäre. Die Anwendbarkeit der
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Vorschrift habe das Landgericht aber rechtsirrig verneint. Es sei nämlich nur
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unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu dem Ergebnis gelangt, daß der
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Angeklagte - wegen möglicher Schuldunfähigkeit - nicht wegen gefährlicher
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Körperverletzung, sondern wegen Vollrausches zu bestrafen sei. Bei der Prüfung, welche Maßregel gegen den Angeklagten zu verhängen ist, habe die
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Strafkammer nicht an dieser in-dubio-pro-reo-Annahme festhalten dürfen, weil
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sie sich hier zum Nachteil des Angeklagten auswirkte; denn der Angeklagte
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habe die Rauschtat - gefährliche Körperverletzung - unzweifelhaft im Zustand
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der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so daß die Eingangsvoraussetzung des § 63 StGB (die zweifelsfreie Feststellung des § 21 StGB) erfüllt gewesen sei. Das Festhalten am Zweifelssatz im Hinblick auf den Schuldspruch die (Rausch-)Tat sei möglicherweise im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden - auch bei der Maßregelentscheidung stelle eine Verletzung des
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Grundsatzes in dubio pro reo dar.
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3. Der Senat hält das Vorbringen der Revision im Ergebnis für begründet. Der Argumentation des Beschwerdeführers könnte jedoch Rechtsprechung
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des Bundesgerichtshofs entgegenstehen.
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a) In seinem Beschluß vom 18. Mai 1995 - 5 StR 239/95 (= NStZ 1996,
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41) hat der 5. Strafsenat entschieden, daß bei einer Unterbringung in einem
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psychiatrischen Krankenhaus anläßlich einer Verurteilung wegen Vollrausches
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der Tatrichter davon überzeugt sein muß, daß das Vergehen nach § 323 a
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StGB - die Alkoholaufnahme - im Zustand der (zumindest) verminderten
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Schuldfähigkeit begangen worden ist. Dieser Rechtsprechung haben sich der
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1. Strafsenat (Beschluß vom 16. Dezember 1997 - 1 StR 735/97), der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 20. September 1995 - 2 StR 441/95 - und vom 26. Juni
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1996 - 2 StR 244/96 = NStZ-RR 1997, 102) und der erkennende Senat (Beschluß vom 4. Februar 1997 - 4 StR 655/96 = NStZ-RR 1997, 299, 300) angeschlossen. Auch im Schrifttum wird ihr zugestimmt (vgl. nur Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 63 Rdn. 10; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder aaO § 323 a Rdn. 34; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 63
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Rdn. 10; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 3). Der genannten Rechtsprechung könnte der Grundsatz entnommen werden, daß bei einer Verurteilung
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wegen Vollrausches eine Unterbringung nach § 63 StGB nur in Betracht
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kommt, wenn der Angeklagte das Vergehen nach § 323 a StGB im Zustand der
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verminderten Schuldfähigkeit begangen hat, daß somit für die Unterbringungsanordnung die Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf die Rauschtat ohne
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Bedeutung ist (abweichend: BGH, Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 StR 256/95, wo für
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die Frage der Unterbringung nach § 63 StGB auf die Rauschtaten abgestellt
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wurde).
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b) Dem könnte der Senat nicht folgen:
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aa) Das Vergehen des Vollrausches (§ 323 a StGB) hat den Charakter
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eines Auffangtatbestandes (BGHSt 32, 48, 50, 51, 52). Zwischen Vollrausch
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und Rauschtat besteht ein innerer Zusammenhang. Dieser zeigt sich etwa in
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der Bedeutung der Rauschtat als Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124,
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127), in der Abhängigkeit von Strafantrag, Ermächtigung oder Strafverlangen
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(§ 323 a Abs. 3 StGB) und in der Regelung des § 323 a Abs. 2 StGB, wonach
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die Strafe nicht schwerer sein darf als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist. Insgesamt zeigt die Struktur des Tatbestands, daß der
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Gesetzgeber die Verurteilung wegen Vollrausches nicht "schärfer" gewertet
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wissen wollte als die Verurteilung wegen der Rauschtat (BGH NStZ 1993, 81,
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82); zwischen Vollrausch und Rauschtat besteht vielmehr ein Stufenverhältnis,
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das die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo rechtfertigt (BGHSt 32,
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48, 56 f.). Für die Rechtsfolgenentscheidung bedeutet dies, daß dem Angeklagten kein Nachteil dadurch erwachsen darf, daß er nicht wegen der
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Rauschtat, sondern wegen Vollrausches verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 1993,
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81, 82; StV 1997, 18; Cramer/Sternberg-Lieben aaO § 323 a Rdn. 29).
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bb) Wäre der Angeklagte wegen im Zustand erheblich verminderter
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Schuldfähigkeit begangener gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden,
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so wäre seine Unterbringung nach § 63 StGB möglich gewesen. Dies kann,
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jedenfalls sofern es - wie hier - zugunsten des Angeklagten wirkte, nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß er wegen Vollrausches verurteilt wird.
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cc) Der Senat ist der Auffassung, daß das Landgericht die Reichweite
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anläßlich einer Verurteilung nach
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§ 323 a StGB darauf ankommt, daß die Alkoholaufnahme im Zustand der (zumindest) verminderten Schuldfähigkeit erfolgt ist, zu eng gesehen und den
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Zweifelssatz verkannt hat. Da in dem der Anfrage zugrundeliegenden Fall
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möglicherweise sowohl die Voraussetzungen des § 63 StGB (vgl. BGHSt 44,
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338 ff.) als auch die des § 66 StGB vorliegen, hätte die Strafkammer nach § 72
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Abs. 1 StGB der Maßregel den Vorzug geben müssen, die den Angeklagten am
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wenigsten beschwert (vgl. BGHR StGB § 63 Konkurrenzen 3).
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4. Im übrigen hat der Senat grundsätzliche Bedenken, ob an der Rechtsprechung festzuhalten ist, daß bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für die
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Anordnung nach § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21
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StGB (BGHSt 34, 22, 26) das „Sichberauschen“ – die Alkoholaufnahme – und
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nicht auch die Rauschtat ist; denn selbst der wegen Schuldunfähigkeit im Hinblick auf die Rauschtat Freigesprochene kann nach § 63 StGB untergebracht
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werden. Die jetzige Rechtsprechung begünstigt den wegen Vollrausches verurteilten (Rausch-)Hangtäter gegenüber dem Freigesprochenen; dies ist ein
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unüberbrückbarer Widerspruch.
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Die Frage muß aber nicht entschieden werden, weil nach Auffassung
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des Senats auch auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung eine Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB möglich ist.
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Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob Rechtsprechung
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dieser Senate dem Anfragetenor entgegensteht, gegebenenfalls, ob an dieser
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festgehalten wird.
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Maatz
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Kuckein
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Richterin
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am
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Bundesgerichtshof
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!"
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Athing
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verhindert zu unterschreiben.
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Maatz
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Ernemann
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