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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 132/15
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vom
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28. Juli 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und
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sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge
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gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist begründet.
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I.
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Das Landgericht hat die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
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3
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1. An einem nicht näher bestimmbaren Abend im Oktober 2011 kam es
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zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten zu einem Streit, weil die Geschädigte sexuelle Handlungen mit dem Angeklagten ablehnte. Der Angeklagte
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wollte die Ablehnung nicht akzeptieren und äußerte, dass "sie es dann wohl mit
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Gewalt bräuchte und er sich nehme, was er brauche". Anschließend schubste
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er die mit einem Schlafanzug bekleidet auf dem Schlafsofa sitzende Geschädigte in eine Liegeposition, ergriff ihre Hände, die er mit einer Hand festhielt, und
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zog mit der anderen Hand ihre Schlafanzughose herunter. Sodann legte sich
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der Angeklagte auf die Geschädigte, die sich aus seiner Umklammerung nicht
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befreien konnte, spreizte ihre Beine auseinander und vollzog den vaginalen
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Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss (Tat II. 1 der Urteilsgründe). Im
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Rahmen einer erneuten Auseinandersetzung am 16. Dezember 2011 schubste
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der Angeklagte die Geschädigte gegen eine Wand, packte sie mit beiden Händen am Hals und würgte sie (Tat II. 2 der Urteilsgründe).
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2. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Ihre Überzeugung von
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dem festgestellten Geschehen stützt die Strafkammer auf die Angaben der Geschädigten, die sie als glaubhaft bewertet. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 1. März 2012, bei der eine detaillierte Befragung der Geschädigten
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unterblieb, gab die Geschädigte an, dass es während der Beziehung mit dem
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Angeklagten viermal zu Vergewaltigungen gekommen sei, welche sich im Oktober, November und Dezember 2011 zugetragen hätten. Im Rahmen der weiteren Vernehmung durch die Fachdienststelle der Polizei am 14. März 2012
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schilderte die Geschädigte die Vergewaltigungen auf explizite Nachfrage. Im
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weiteren Verlauf der Vernehmung berichtete sie detailliert von der Vergewaltigung im Oktober 2011. In der Hauptverhandlung hat die Geschädigte die Tat im
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Oktober 2011 hinsichtlich Zeitpunkt, Anlass und Ablauf der eigentlichen Vergewaltigungshandlung in Übereinstimmung mit ihren Bekundungen in der polizeilichen Vernehmung am 14. März 2012 geschildert. Ausweislich ihrer Erwägungen zur Strafrahmenwahl geht die Strafkammer, die das Verfahren hinsichtlich
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des Anklagevorwurfs einer weiteren im November oder Dezember 2011 began-
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genen Vergewaltigung in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, davon aus, dass sexuelle Übergriffe des Angeklagten auf die Geschädigte über die ausgeurteilte Tat hinaus zwar möglich aber nicht sicher feststellbar seien. Nach Auffassung des Landgerichts spricht der Umstand, dass
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die Geschädigte abweichend von den Feststellungen von weiteren Vergewaltigungen berichtet habe, deren Anzahl zwischen drei und vier geschwankt habe,
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"nicht gegen die Glaubhaftigkeit der ersten geschilderten und festgestellten
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Vergewaltigung im Oktober 2011".
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II.
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Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen
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Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen der Strafkammer eine nachvollziehbare Begründung für die unterschiedliche Bewertung der Verlässlichkeit der
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Angaben der Geschädigten zu der Tat im Oktober 2011 einerseits und den weiteren Vergewaltigungsvorwürfen andererseits vermissen lassen.
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1. In einer Konstellation, in welcher - wie hier - "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen, muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass
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die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht
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alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine
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Überlegungen einbezogen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 1998
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- 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.; Beschluss vom 19. November 2014
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- 4 StR 427/14, NStZ-RR 2015, 86; Urteil vom 12. Dezember 2012 - 5 StR
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544/12, NStZ-RR 2013, 119). Glaubt das Gericht einen Teil der Aussage des
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Belastungszeugen, obwohl es ihm in anderen Teilen nicht folgt, bedarf dies regelmäßig einer besonderen Begründung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Septem-
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ber 2013 - 1 StR 206/13 Rn. 19; Urteil vom 20. Februar 2014 - 3 StR 289/13
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Rn. 14, insoweit in NStZ 2014, 600 nicht abgedruckt; Beschluss vom 24. Juni
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2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332 f.).
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2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Während die Strafkammer die Bekundungen der Geschädigten zu den weiteren
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Vergewaltigungen für den sicheren Nachweis entsprechender Übergriffe des
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Angeklagten auf die Geschädigte nicht als ausreichend erachtet hat, hält sie die
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Angaben der Geschädigten zu der abgeurteilten Tat im Oktober 2011 für uneingeschränkt glaubhaft. Diese differenzierende Bewertung der Glaubhaftigkeit
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einzelner Aussageteile hätte einer näheren Begründung bedurft, die das angefochtene Urteil in Gänze vermissen lässt. In diesem Zusammenhang wäre das
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Landgericht gehalten gewesen, auch die Angaben, welche die Geschädigte in
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ihren polizeilichen Vernehmungen am 1. und 14. März 2012 sowie in der
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Hauptverhandlung zu den weiteren Vergewaltigungen durch den Angeklagten
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gemacht hat, inhaltlich mitzuteilen und auf dieser Grundlage nachvollziehbar
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darzutun, aus welchen Erwägungen es die Schilderung der Tat im Oktober
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2011 - abweichend von der Bewertung der die weiteren Vergewaltigungsvorwürfe betreffenden Aussageteile - als tragfähige Grundlage für eine sichere tatgerichtliche Feststellung des Tatgeschehens angesehen hat.
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3. Da die Lücke in der Beweiswürdigung auch die gleichermaßen allein
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auf den Bekundungen der Geschädigten beruhende Verurteilung wegen Körperverletzung betrifft, bedarf die Sache insgesamt einer neuen tatrichterlichen
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Verhandlung und Entscheidung.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass von einer weiteren Zeugin aus dem Umfeld des Angeklagten gegen diesen erhobene
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Vorwürfe gewaltsamer sexueller Übergriffe nur dann als den Angeklagten be-
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lastendes Indiz gewertet werden können, wenn sich der Tatrichter von der Richtigkeit dieser Vorwürfe überzeugt hat. Die belastende indizielle Bedeutung
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knüpft nicht an die Belastung durch die Zeugin als solche sondern allein an das
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von der Zeugin bekundete Verhalten des Angeklagten an, das prozessordnungsgemäß festgestellt und zur Überzeugung des Tatgerichts feststehen
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muss (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 419/89, BGHSt 36, 286,
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290; Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 261 Rn. 53 mwN).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Bender
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Cierniak
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Quentin
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