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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 109/09
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vom
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30. April 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 2008
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a)
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im Schuldspruch dahin geändert, dass der Vorwurf
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der - tateinheitlich begangenen - versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt,
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b)
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2.
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im Strafausspruch aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, mit
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schwerem Raub und mit Körperverletzung für schuldig befunden und ihn zu
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einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; ferner hat es
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die bei der Tat verwendete Schreckschusspistole eingezogen. Gegen dieses
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Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung
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sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
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-3-
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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2
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das
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Landgericht des schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe für schuldig befunden hat.
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Dagegen hält - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - der Schuldspruch der
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rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten
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auch wegen (tateinheitlich begangener) versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt hat.
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3
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts schließen die getroffenen
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Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB
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strafbefreiend von dem Versuch der schweren räuberischen Erpressung zum
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Nachteil der Zeugin S.
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zurückgetreten ist. Das Landgericht hat ange-
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nommen, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Vorhaben, die Zeugin S.
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allein durch die Drohung mit der vorgehaltenen Schreckschusspistole zur Herausgabe ihrer Handtasche zu bewegen, gescheitert war, bevor er sich deren
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Bekannter, der Zeugin Sch.
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-K.
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, zuwandte und dieser die Handtasche ent-
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riss. Maßgeblich hat die Strafkammer ihre Überzeugung von dem "Fehlschlag
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des Versuchs" auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt vorhatte, die Waffe abzufeuern [UA 10 a.E.]. Damit hat die Strafkammer
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im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen im angefochtenen Urteil dem
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Tatplan eine Bedeutung zugemessen, die ihm nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr zukommt (Senat, NStZ 2007, 91
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m.w.N.). Dass der Angeklagte die Zeugin S.
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mit dem Fahrrad, mit dem er
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unterwegs war, ohne Weiteres hätte verfolgen und zur Erlangung von deren
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Handtasche die Pistole erneut hätte einsetzen oder aber, wie er es sogleich
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gegenüber der Zeugin Sch. -K.
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getan hat, einfache Gewalt hätte anwenden
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können, liegt nach den Umständen nahe. Auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass ihm dies möglich gewesen wäre [UA 9]. Dass sich der Angeklagte, statt die Zeugin S.
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Zeugin Sch. -K.
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zu verfolgen, entsprechend seiner Einlassung der
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zuwandte, die weniger weit geflüchtet gewesen sei, konnte
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auch das Ergebnis einer "nüchternen Abwägung" sein, die nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 35, 184, 186 die Annahme freiwilligen Rücktritts
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vom unbeendeten Versuch gerade nicht ausschließt.
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4
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Nach alledem hat der Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung keinen Bestand. Der Senat schließt auch aus, dass sich auf
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Grund neuer Verhandlung Feststellungen ergeben könnten, die mit der erforderlichen Sicherheit der Anwendung des § 24 Abs. 1 StGB entgegenstehen
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würden. Er ändert deshalb von sich aus den Schuldspruch dahin, dass der Tatvorwurf der versuchten schweren räuberischen Erpressung entfällt.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das
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Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine niedrigere
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Freiheitsstrafe verhängt hätte. Allerdings ist der neue Tatrichter ungeachtet des
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Rücktritts vom Versuch der Tat zum Nachteil der Zeugin S.
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nicht gehindert,
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auch die bei dieser Zeugin auf Grund des Angriffs des Angeklagten eingetretenen psychischen Belastungen strafschärfend zu werten. Der Aufhebung der
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dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht; diese
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können deshalb bestehen bleiben.
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Tepperwien
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Maatz
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Ernemann
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Athing
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Franke
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