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2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 92/04
vom
1. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. September 2003
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
Raubes mit Todesfolge schuldig ist,
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in
Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor
ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
-3-
1. Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem
Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115). Die vom Angeklagten gegen sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen in Form von drei
wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht des 87jährigen, erkennbar körperlich
geschwächten Tatopfers, waren zugleich die Körperverletzungen, die schließlich zum Tode des Opfers führten. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten
Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Da das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte tateinheitlich
auch den Tatbestand des § 227 StGB erfüllt hat, kann nicht ausgeschlossen
werden, daß es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf
eine mildere Strafe erkannt hätte. Wegen des Wegfalls der Strafe kann auch
der für sich allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausspruch
keinen Bestand haben.
Tolksdorf
Die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister
Dr. Miebach und Becker sind wegen
Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
Tolksdorf
Winkler