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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 88/17
vom
24. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR88.17.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. mit dessen Zustimmung, zu 2.
auf dessen Antrag - am 24. Juli 2018 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 28. November 2016 wird
a) das Verfahren auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der
Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entschei-
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dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
bezog der Angeklagte im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 26. Oktober
2014 von einem unbekannten Drogenhändler mehrfach auf "Kommission" Marihuana in gleichbleibender Qualität. Die Rauschgiftmengen mit einem Gewicht
zwischen 200 und 1.200 Gramm wurden stets an der Wohnung des Angeklagten übergeben, wobei dieser jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich
der nächsten bezahlte. Von den insgesamt 8.628 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 13,5 % waren durch den Angeklagten 8.361 Gramm für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt; den Rest konsumierte er selbst.
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2. Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt. Die
hierdurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht
verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ist auszuschließen, dass die Strafkammer
ohne das ausgeschiedene Delikt des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
4
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erweist sich nicht als zu seinem Nachteil
rechtsfehlerhaft.
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Zwar hat das Landgericht aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte
jeweils die vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte, zu
Unrecht darauf erkannt, dass der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäu-
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bungsmitteln in nicht geringer Menge nur ein einziges Mal verwirklicht sei. Vielmehr gilt, dass die Bezahlung zuvor "auf Kommission" erhaltener Rauschgiftmengen aus Anlass der Übernahme weiterer Rauschgiftmengen die Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit
verbindet; die Geschäfte bilden hingegen keine Bewertungseinheit (vgl. BGH,
Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 28 ff.). Das bedeutet, dass
in diesen Fällen die Tatbestände des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in
nicht geringer Menge) in der jeweiligen Anzahl der Einzelgeschäfte tateinheitlich
verwirklicht sind.
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Hinsichtlich der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschwert indes die vom Landgericht der Sache
nach angenommene Bewertungseinheit den Angeklagten nicht. Wenngleich
das Landgericht den vom Angeklagten selbst konsumierten Anteil des Marihuanas von 267 Gramm nicht den einzelnen Lieferungen zugeordnet hat, können
auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen - rein rechnerisch - nur die durch ihn
zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Teilmengen der ersten und
der vierten Lieferung (200 bzw. 300 Gramm) den Grenzwert im Sinne des § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG unterschreiten. Bei allen anderen Lieferungen (mindestens
700 Gramm) bezieht sich das Handeltreiben dagegen zwingend auf nicht geringe Mengen.
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4. Auch soweit der Angeklagte wegen Lieferungen verurteilt worden ist,
die nicht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 29. Februar 2016
erwähnt sind, mangelt es nicht an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge derjenigen eines Eröffnungsbeschlusses.
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Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen sechs Lieferungen betreffend eine Gesamtmenge von 4.400 Gramm erhoben. Diese Umsatzgeschäfte
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hat das Landgericht entsprechend der Anklageschrift festgestellt. Den weiteren
Feststellungen zufolge lieferte der unbekannte Drogenhändler darüber hinaus
nach dem fünften und vor dem sechsten im Anklagesatz geschilderten Geschäft
mehrmals Teilmengen von mindestens 700 Gramm.
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Diese - in der Anklageschrift nicht erwähnten - zusätzlichen Lieferungen
sind gleichwohl Gegenstand der Anklage sowie des hierauf bezogenen Eröffnungsbeschlusses des Landgerichts vom 16. September 2016. Sämtliche festgestellten Geschäfte stellen - wie dargelegt - eine materiellrechtliche Tat im
Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar, weil der Angeklagte jeweils die
vorausgegangene Lieferung anlässlich der nächsten bezahlte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, juris Rn. 28 ff.). Ebenso sind die Geschäfte als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO
zu beurteilen und unterlagen somit insgesamt der tatrichterlichen Kognitionspflicht (s. hierzu BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 482/16, juris Rn. 21).
In Fällen materiellrechtlicher Idealkonkurrenz liegt grundsätzlich nur eine Tat im
prozessualen Sinne vor (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14,
BGHSt 60, 308, 316; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 59 mwN). Von
diesem Grundsatz abzuweichen, besteht für die vorliegende Fallkonstellation
kein Anlass (s. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, aaO,
S. 320). Einzelne Lieferungen eines solchen zu einer prozessualen Tat zusammengefassten fortwährenden Handeltreibens können damit - wie hier - von der
Anklageerhebung erfasst sein, auch wenn die Anklageschrift nicht darauf eingeht.
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Die frühere abweichende Auffassung des Senats zu den materiellrechtlichen Konkurrenzen in Fällen wie diesem (vgl. Vorlagebeschluss vom 15. November 2016 - 3 StR 236/15, juris Rn. 6), die auch zu einer anderen Bewertung
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der Rechtslage hinsichtlich der Verfahrensvoraussetzungen einer Anklageerhebung und eines Eröffnungsbeschlusses geführt hätte und dem Senat daher im
vorliegenden Verfahren Anlass gab, die - auf seine Vorlage in anderer Sache zu
treffende - Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen abzuwarten, ist
durch dessen Beschluss vom 10. Juli 2017 (GSSt 4/17, juris), nach Absetzung
der Beschlussgründe hier eingegangen am 4. Juli 2018, überholt.
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5. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den
Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473
Abs. 4 StPO).
Becker
Gericke
Berg
Tiemann
Hoch