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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StR 74/02
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BESCHLUSS
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vom
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16. April 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Lübeck vom 30. November 2001 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu fünf
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Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat zum
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Maßregelausspruch:
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Das Landgericht hat die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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angeordnet, obwohl sich der beim Angeklagten bestehende Hang zur Begehung weiterer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein aus seiner
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Polytoxikomanie ergibt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es
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mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit dieser Entscheidung, in deren weiterer Konsequenz der Angeklagte in der Sicherungsverwahrung unterzubringen war, hat das Landgericht den durch die Entscheidung des
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Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1 ff. = NStZ
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1994, 578) wesentlich erhöhten Anforderungen an den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung nach § 64 StGB Rechnung getragen.
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Diese Beurteilung des sachverständig beratenen Tatrichters läßt angesichts des jahrzehntelangen intensiven - und auch in Zeiten der Strafvollstreckung nicht unterbrochenen - Konsums harter Drogen und der vom Angeklagten mehrfach gegenüber dem Sachverständigen und der Strafkammer erklärten entschiedenen Ablehnung einer Therapie sowie seiner Ankündigung,
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auch bei Methadon-Substitution nicht auf den Beikonsum von Drogen zu verzichten, keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 34).
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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