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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 57/04
vom
11. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Nötigung u. a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am
11. März 2004 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Der Beschluß des Landgerichts Neuruppin vom 17. Dezember
2003, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Neuruppin vom 8. September 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten W.
gegen das vorbe-
zeichnete Urteil wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II B
wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) der der Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten
zugrunde liegende Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;
c) das Urteil im Ausspruch über diese Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-3-
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten W.
wegen versuchter Nöti-
gung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts
Oranienburg vom 11. Oktober 2001 (16 Ls 15/01) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat sowie wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Einzelfreiheitsstrafe vier Monate)
und gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe zwei Jahre) unter Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. März 2002 (17 Cs 76/02) zu einer
weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit verfahrens- und sachlich-rechtlichen
Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt hat zur Verwerfung der Revision gemäß
§ 346 Abs. 1 StPO durch das Landgericht ausgeführt:
"Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten nach rechtzeitiger
Einlegung der Revision am 14. November 2003 zugestellt. Mit einem am
15. Dezember 2003 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er die
Aufhebung des Urteils beantragt und das Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge und mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Das Landgericht hat die
Revision des Angeklagten am 17. Dezember 2003 mit der Begründung als
unzulässig verworfen, die Revisionsbegründungsschrift sei nicht innerhalb der
Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden. Hiergegen hat der Angeklag-
-4-
te mit einem am 23. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
auf die Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Der Antrag ist zulässig und führt zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses. Die Revisionsbegründung ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht eingegangen. Das reguläre Ende der Revisionsbegründungsfrist wäre auf einen Sonntag, nämlich auf den 14. Dezember 2003 gefallen. Die Frist endete demzufolge erst mit Ablauf des folgenden Werktags (vgl. § 43 Abs. 2 StPO)."
Dem tritt der Senat bei.
2. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II B der
Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht mit der
erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß das Tatbestandsmerkmal "öffentlich"
vorliegt. Die Einstellung führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe. Damit mußte
auch der Ausspruch über die zweite Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben werden.
Tolksdorf
Miebach
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