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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 42/17
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vom
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27. Juni 2017
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betruges u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR42.17.0
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß
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§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. August 2016 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in neun
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Fällen, des versuchten Betruges in fünf Fällen, des Computerbetruges in neun Fällen, des Titelmissbrauchs und der Beleidigung.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, davon in fünf Fällen versucht, wegen Computerbetruges in neun Fällen, davon in
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zwei Fällen versucht, sowie wegen Titelmissbrauchs und Beleidigung zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn im
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Übrigen von den Vorwürfen gemäß Nummern 31, 34 und 36 der Anklageschrift
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freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt
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zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schuldspruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
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rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
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keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
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1. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt unter Anführung der entsprechenden Urteilspassagen und von Literaturnachweisen
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ausgeführt:
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"Denn der Urteilstenor beruht auf einem Fassungsfehler bei Verkündung
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des Urteils. Der Senat kann die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vornehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die vollständigen und
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tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen - wie das Landgericht selbst
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erkannt hat - eine Vollendung des Computerbetrugs auch in den Fällen
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II. 1. h) Ziff. 19 und 20 der Anklageschrift vom 11. September 2014. Die
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Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht
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entgegen. Zwar waren die Taten in der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als Betrug i.S.d. § 263 StGB angeklagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der - weitgehend geständige - Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis anders oder gar besser hätte verteidigen können."
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Dem stimmt der Senat zu.
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2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Dies gilt auch, soweit
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die Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar genügt die Begründung
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insofern den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl.,
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§ 23 Rn. 4 mwN) nicht; denn das Landgericht hat keine Gesamtschau unter
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besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände
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vorgenommen. Die verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch nicht auf diesem
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Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in den Versuchsfällen jeweils auf geringere
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Strafen erkannt als in den vergleichbaren Fällen, in denen die Tat vollendet
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wurde. Es ist auszuschließen, dass sie noch niedrigere Strafen verhängt hätte,
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hätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten
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Strafrahmen entnommen.
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3. Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt:
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"Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Ziff. 35 der Anklageschrift vom
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11. September 2014 (SA Bd. II Bl. 334) hat die Strafkammer die Anklage
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nicht erschöpft. Insoweit wurden weder Feststellungen getroffen, noch
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rechtliche Ausführungen gemacht, noch erfolgte eine Einstellung im Laufe des Verfahrens. Es fehlt daher insoweit an einer Sachentscheidung,
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weshalb sich das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich nur gegen das
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ergangene Urteil richten kann, nicht auch auf diese Tat bezieht. Der Fall
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ist beim Landgericht anhängig geblieben. Dem Revisionsgericht ist es
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verwehrt, diesbezüglich eine Entscheidung zu treffen…."
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Auch dem schließt sich der Senat an.
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Becker
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Schäfer
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RiBGH Dr. Berg befindet sich
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im Urlaub und ist daher
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gehindert zu unterschreiben.
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Becker
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Spaniol
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Hoch
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