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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 41/11
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vom
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30. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni
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2011, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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von Lienen,
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Dr. Schäfer,
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Mayer
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwalt (GL)
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1.
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Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des
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Landgerichts Duisburg vom 19. Juli 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Angeklagten und der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der besonders
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schweren Vergewaltigung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer
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hiergegen gerichteten Revision beanstandet die Nebenklägerin das Verfahren
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und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht mehr an.
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I.
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1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift vom 9. November 2009 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur
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Last gelegt, die Nebenklägerin - seine ehemalige Lebensgefährtin - mit einem
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Messer an Leib und Leben bedroht und dadurch zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (§ 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Dieser habe
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am 7. August 2008 gegen 15.00 Uhr der Geschädigten in deren Wohnung aufgelauert und von ihr unter Vorhalt eines Messers verlangt, die Beziehung zu
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ihm wieder aufzunehmen. Nachdem die Frau aus Angst dies versprochen hatte, habe der Angeklagte von ihr die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gefordert. Als die Nebenklägerin sich geweigert habe, habe er ihr das Messer an den
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Hals gehalten und sie in das Schlafzimmer gezerrt, wo er gegen den Willen der
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Frau den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durchgeführt habe.
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2. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat bestritten und sich
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dahin eingelassen, die Nebenklägerin habe ihn immer wieder gedrängt, sich
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scheiden zu lassen und den Kontakt zu seiner Familie abzubrechen. Sie hätten
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sich häufig gestritten, sich getrennt und dann wieder versöhnt. Es sei immer
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wieder zum Geschlechtsverkehr gekommen, wenn er sie besucht habe, um die
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gemeinsame Tochter zu sehen. Die Nebenklägerin habe mehrfach gedroht, sie
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würde ihn anzeigen und ins Gefängnis bringen, wenn er nicht mache, was sie
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von ihm verlange. Am 7. August 2008 habe er sich in der Wohnung der Zeugin
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I.
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aufgehalten. Diese habe von ihm verlangt, ein Treffen, das er mit seiner
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damaligen Freundin vereinbart hatte, abzusagen. Als sie später zur Arbeit gegangen sei, sei er auf ihre Bitte hin in der Wohnung geblieben, um auf den
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Hund aufzupassen. In dieser Zeit habe sie bei der Polizei Anzeige gegen ihn
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erstattet.
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3. In den Urteilsgründen hat die Strafkammer nach der Wiedergabe des
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Tatvorwurfs und der Einlassung des Angeklagten die Bekundungen der Nebenklägerin zur Tatvorgeschichte sowie zum Tatgeschehen, die den Angeklagten
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im Sinne der Anklage belasten, und die Aussagen weiterer Zeugen dargestellt.
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Anschließend hat das Landgericht die Beweise gewürdigt und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen, jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nachzuweisen. In der vorliegenden Konstellation "Einlassung gegen Aussage" habe sie
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- die Strafkammer - Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht überwinden können, auch wenn die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, aus aussagepsychologischer Sicht sei
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es das Wahrscheinlichste, dass deren Angaben auf einem realen Erlebnis beruhten. Denn die Geschädigte habe zu wesentlichen Details des Tatgeschehens - zu dem Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte das Messer in der Hand gehalten habe sowie zum Verbleib des Messers während des Tatgeschehens und zur Vorgeschichte der Tat, nämlich dem gemeinsamen Besuch des
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Schwimmbades "Blaue Lagune", nicht konstant ausgesagt und insoweit falsche
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Angaben gemacht, als sie in Abrede gestellt habe, vor der Tat von sich aus
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immer wieder den Kontakt zum Angeklagten gesucht zu haben. Außerhalb der
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Aussage der Nebenklägerin gebe es keine Indizien, welche für die Richtigkeit
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ihrer Angaben sprächen.
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II.
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Der Freispruch unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen gerecht werden, die gemäß
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§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.
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1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann,
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ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind.
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Deshalb hat der Tatrichter in der Regel nach dem Tatvorwurf und der Einlassung des Angeklagten zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen
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Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die er für erwiesen hält,
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bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen
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Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen zur objektiven und
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subjektiven Tatseite nicht getroffen werden konnten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil
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vom 17. Mai 1990 - 4 StR 208/90, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4;
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BGH, Urteil vom 4. Juli 1991 - 4 StR 233/91, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7). Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen überhaupt nicht möglich waren (vgl. BGH,
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Urteil vom 26. November 1996 - 1 StR 405/96, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12) oder bei einem Freispruch aus subjektiven Gründen die Urteilsgründe ohne Feststellungen zum objektiven Sachverhalt ihrer Aufgabe gerecht werden, dem Revisionsgericht die Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, BGHR
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StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 14).
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2. Diese Mindestanforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils sind hier nicht erfüllt.
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Eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen, die das Landgericht zur Tatvorgeschichte, zur Tatnachgeschichte und vor allem zum objektiven
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Tatgeschehen für erwiesen hält, fehlt völlig. Dass solche Feststellungen überhaupt nicht möglich waren, ist eher fernliegend und ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. In dem angefochtenen Urteil schließt sich nach der Mitteilung
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des Anklagevorwurfs und der Zeugenaussagen unmittelbar die Beweiswürdigung an.
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Es bleibt daher schon offen, von welcher Tatvorgeschichte, welche der
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Angeklagte und die Nebenklägerin in entscheidenden Punkten unterschiedlich
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schilderten, das Landgericht ausgeht. Insbesondere bleibt unklar, wie sich nach
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seiner Überzeugung die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin tatsächlich gestaltete und ob sie - wie der Angeklagte in seiner Einlassung behauptet hat - trotz der Trennung weiterhin regelmäßig geschlechtlich
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miteinander verkehrten. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen,
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ob die Strafkammer der Aussage der Nebenklägerin geglaubt hat, der Angeklagte habe ihr die Zähne ausgeschlagen, sie habe wegen dessen wiederholten
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aggressiven Verhaltens mehrmals bei der Staatsanwaltschaft Duisburg vorgesprochen.
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Vor allem fehlen objektive Feststellungen zum Ablauf des Tattages. Das
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Landgericht teilt nicht mit, ob nach seiner Überzeugung der Angeklagte von der
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Nebenklägerin freiwillig in die Wohnung gelassen wurde oder er sich gegen
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deren Willen Zugang verschaffte. Die Urteilsgründe lassen insbesondere offen,
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ob es am Tattag zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zu sexuellen Handlungen kam und nur die Frage der Freiwilligkeit ungeklärt ist.
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Die Strafkammer gibt auch nicht an, von welchen Feststellungen zum
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Tatnachgeschehen sie ausgeht. So befassen sich die Urteilsgründe nicht mit
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dem Ergebnis der Untersuchung, die nach der Aussage der Nebenklägerin am
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Tattag im
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Krankenhaus O.
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durchgeführt worden sein
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soll. Einerseits will die Geschädigte nach der Tat keinen Kontakt mehr zu dem
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Angeklagten gehabt haben, andererseits soll dieser - wie sie in einem Hilfsbeweisantrag behauptete - gegen ihren Willen mehrfach zu ihr gekommen sein.
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Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Becker
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Pfister
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Schäfer
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von Lienen
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Mayer
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