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BUNDESGERICHTSHOF
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3 StR 28/02
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BESCHLUSS
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vom
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19. März 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Landfriedensbruchs u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
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19. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dortmund
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zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 12. Dezember 2000
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den Angeklagten - einen Kurden - wegen schweren Hausfriedensbruchs in
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Tateinheit mit Landfriedensbruch und Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte an einer
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von der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gesteuerten gewaltsamen Besetzung
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des griechischen Honorarkonsulats in Düsseldorf beteiligt. Auf die Revision
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des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil im Strafausspruch mit
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den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen
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(vgl. BGH StV 2001, 505 f.). Durch Urteil vom 29. Oktober 2001 hat das Landgericht Düsseldorf den Angeklagten wiederum zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
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Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur hinsichtlich der Versagung
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von Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.
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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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hat - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom
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14. März 2002, der dem Senat dabei vorlag - zum Strafausspruch keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem
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Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch entnommen werden, daß
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die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf
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dessen Einlassung beruhen.
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2. Die Versagung der Strafaussetzung kann keinen Bestand haben.
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Das Landgericht hat dazu ausgeführt: "... Es kann dahin stehen, ob sich
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der Angeklagte allein durch die Angst vor einer Haftvollstreckung oder Abschiebung in Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließe.
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Gemäß § 56 Abs. 2 StGB können Freiheitsstrafen von über einem Jahr nur
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dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zusätzlich besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Für das Gericht war nichts ersichtlich, was die Annahme solcher besonderer Umstände
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rechtfertigen könnte. Vor diesem Hintergrund bedurfte auch die Frage, ob nicht
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aufgrund des Gewichts der Tat die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung gebietet, keiner Beantwortung mehr."
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Diese formelhafte Begründung läßt die erforderliche Gesamtabwägung
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unter Berücksichtigung der Umstände des Falles vermissen. Sie läßt besorgen,
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die Strafkammer habe verkannt, daß Umstände, die bei der Einzelbewertung
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nur einfache und durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen können (st. Rspr., vgl.
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BGHR StGB § 56 II Gesamtwürdigung, unzureichende 7; BGH NStZ 1984,
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360). Die Annahme besonderer Umstände lag hier nach den festgestellten Milderungsgründen - unwesentliche Vorstrafe, Teilgeständnis, nur kurzzeitiger
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Aufenthalt von wenigen Minuten im besetzten Gebäude - jedenfalls nicht so
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fern, daß auf eine Erörterung verzichtet werden konnte, zumal "besondere Umstände" des § 56 Abs. 2 StGB um so weniger gewichtig sein müssen, je näher
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die Strafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt (vgl. BGH wistra 1985, 147, 148).
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Darüber hinaus hat das Landgericht offen gelassen, ob dem Angeklagten als Voraussetzung zur Prüfung des § 56 Abs. 2 StGB eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB). Die für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkte hätten bei der hier vorliegenden Fallgestaltung die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens "besonderer Umstände" beeinflussen können (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 56. Aufl. § 56
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Rdn. 26 m. w. N.).
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO
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Gebrauch gemacht.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Becker
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