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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 490/17
vom
28. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR490.17.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Mai 2018 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B.
gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. April 2017 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
B. II. 9. der Urteilsgründe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung in sechs Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten
O.
, D.
und R.
werden verworfen.
3. Der Angeklagte B.
hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen, die übrigen Beschwerdeführer haben
jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Unterstützung
einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt, den Angeklagten B.
sieben Fällen, die Angeklagte
klagten D.
und R.
O.
in
in zwei Fällen und die Ange-
jeweils in einem Fall. Wegen dieser Taten hat das
Oberlandesgericht gegen den Angeklagten B.
eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten, gegen die Angeklagte
O.
eine solche von einem Jahr und vier Monaten sowie gegen die Angeklagten
D.
und R.
Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. einem Jahr und zwei
Monaten verhängt; die Vollstreckung der beiden letztgenannten Strafen hat es
zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagten B.
und R.
beanstanden
zudem das Verfahren. Allein das Rechtsmittel des Angeklagten B.
hat den
aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen
erweist es sich - ebenso wie die Revisionen der anderen Beschwerdeführer als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren
gegen den Angeklagten B.
im Fall B. II. 9. der Urteilsgründe nach § 154
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der in diesem Fall verhängten
Einzelstrafe.
3
2. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.
-4-
4
3. Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des
Urteils hat im Übrigen zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
5
Dies gilt auch im Fall B. II. 1. der Urteilsgründe. Insoweit unterscheidet
sich der Sachverhalt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insbesondere von demjenigen, der dem Beschluss des Senats vom
14. Dezember 2017 (StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72) zugrunde lag: Während in
jenem Verfahren eine Förderung der Junud al-Sham durch geringfügige Geldund Sachleistungen nicht hinreichend wahrscheinlich war, liegt hier eine Unterstützung der terroristischen Vereinigung darin, dass Zahlungen wie die verfahrensgegenständliche dazu beitrugen, dass Kämpfer der Junud al-Sham ihren
Aufenthalt in Syrien überhaupt fortsetzen konnten und dadurch der Organisation weiterhin zu Gebote standen.
6
Das Entfallen der Einzelstrafe hinsichtlich der Tat B. II. 9. der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch betreffend den Angeklagten B.
unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden sechs Einzelstrafen von drei Jahren und neun Monaten, drei Jahren, zwei Jahren und neun
Monaten, zwei Jahren und drei Monaten sowie zweimal zwei Jahren aus, dass
das Landgericht ohne die weggefallene Strafe von einem Jahr und drei Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
-5-
7
4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision des Angeklagten B.
ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO); im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Becker
Gericke
Berg
Spaniol
RiBGH Hoch befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker