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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 487/12
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vom
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8. Januar 2013
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2013 gemäß
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§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2012 im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von einem Jahr der Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; der Ausspruch entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr
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der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete,
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auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat
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den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie
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unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Die Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Da bei richtiger Berechnung lediglich neun Monate der
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Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen und hierauf die seit 17. Dezember 2011
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-3-
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andauernde Untersuchungshaft anzurechnen wäre, bringt der Senat die Anordnung über die Vorwegvollziehung von Strafe nunmehr insgesamt zum Wegfall.
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Er kann hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden, weil der
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Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, die zur Therapie erforderliche
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Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist und es sich bei der Bestimmung der Dauer der Vorwegvollziehung um einen auf klaren gesetzlichen
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Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt (vgl. BGH, Beschluss vom
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15. November 2007 - 3 StR 390/07, NStZ 2008, 213).
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3
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Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den
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gesamten Kosten der Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Tolksdorf
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Pfister
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Mayer
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Schäfer
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Gericke
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