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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 479/10
vom
18. Januar 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 2011 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstandung des Verfahrens ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2
Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachrüge vollen Erfolg.
2
Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das
Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz
der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten Tätigkeit aus Eigennutz
gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen
Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln
-3-
muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29
Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den
sonstigen Tatumständen getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die Eigennützigkeit des Handelns des Angeklagten
nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden.
3
Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker
von Lienen
Schäfer
Hubert
Mayer