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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 456/05
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat
ergänzend auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert