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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 451/09
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vom
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19. Januar 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Januar 2010 gemäß § 349 Abs.
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4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten T.
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C.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
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acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision
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des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts
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beanstandet, hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklagte den Transport von etwa 10 kg Heroin in einem LKW aus der Türkei nach
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Deutschland, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen. Nach der
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Ankunft der Betäubungsmittel in K.
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veranlasste er den Mitangeklagten A.
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das Heroin abzuholen. Nach der Übergabe wurden A.
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und der Fahrer des
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LKW festgenommen. Zeitgleich erfolgte die Festnahme des im Bereich des
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K. er Hauptbahnhofs wartenden Angeklagten sowie des Mitangeklagten
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Ab.
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3
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C.
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Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen,
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dass es sich um eine Ladung geschmuggelter Antiquitäten gehandelt habe, die
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er für einen erkrankten Bekannten habe entgegennehmen wollen. Dies sei auch
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Gegenstand der Telefonate gewesen, die er mit Verwandten in der Türkei geführt habe; bei diesen sei es außerdem um illegale Grenzübertritte eines Verwandten gegangen. Das Landgericht hat diese Einlassung - aufgrund einer für
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sich fehlerfreien Beweiswürdigung - für widerlegt gehalten und dabei auch aus
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dem Inhalt mehrerer Telefonate des Angeklagten mit Gesprächspartnern in der
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Türkei auf seine Tatbegehung geschlossen.
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2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das
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Landgericht drei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.
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a) Die Verteidigung hatte die Vernehmung des in der Türkei befindlichen
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Neffen des Angeklagten zum Beweis dafür beantragt, dass es bei den Telefonaten mit dem Angeklagten entsprechend seiner Einlassung tatsächlich um einen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Antiquitäten gegangen sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer gestützt auf § 244 Abs. 5
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Satz 2 StPO ohne weitere Begründung mit der Erwägung abgelehnt, auch bei
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Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss
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darauf möglich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht.
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Mit zwei weiteren Anträgen hatte die Verteidigung die Vernehmung von
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zwei Zeugen aus der Türkei zum Beweis dafür begehrt, dass Gesprächsinhalt
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verschiedener Telefonate mit dem Angeklagten der heimliche Transport eines
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nahen Verwandten aus der Türkei nach Griechenland gewesen sei; die Telefongespräche hätten somit nicht die angeklagte Tat betroffen. Diese Anträge
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hat das Tatgericht ebenfalls nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt und
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ausgeführt, die unter Beweis gestellten Tatsachen ließen nur mögliche, nicht
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aber zwingende Schlüsse zu. Ein zwingender Schluss ließe sich auch dann
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nicht ziehen, wenn die Gesprächspartner tatsächlich davon ausgegangen wären, dass die Telefongespräche den unter Beweis gestellten Inhalt hatten, da
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auch in diesem Fall die Möglichkeit bestanden habe, dass sie unzutreffend informiert worden seien.
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b) Diese Begründungen tragen die Zurückweisung der Beweisanträge
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nicht.
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aa) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt
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werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts
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zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung
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hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage
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des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses
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zu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese
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zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen
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Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung
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zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestäti-
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gen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge
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die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung
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des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR
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StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323
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m. w. N.).
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bb) Eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrags
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bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO), der zu begründen ist.
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Diese Begründung hat die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten,
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wie das Gericht den Antrag bewertet, damit er in der Lage ist, sich in seiner
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Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Ablehnung entstanden ist. Zugleich soll durch die Gründe des Ablehnungsbeschlusses dem
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Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung
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ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass das Tatgericht in seinem Beschluss die
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für die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in ihrem wesentlichen Kern nachvollziehbar darlegen muss
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(BGHSt 40, 60, 63).
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Diesen Anforderungen werden die genannten Beschlüsse nicht gerecht.
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Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende Würdigung des
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zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit ließen sie zum einen den Antragsteller über die Einschätzung der Strafkammer über die Beweissituation und die insoweit bestehende
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Verfahrenssituation völlig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die
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rechtliche Nachprüfung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese
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Rechtsprüfung ist der Senat beschränkt; er kann insbesondere die notwendige
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vorweggenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene
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Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323).
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c) Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Ausführungen des
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Landgerichts dahin zu verstehen sein könnten, es habe trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisanträge
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nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung
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ablehnen wollen; denn die Beschlüsse genügen auch insoweit den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl.
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§ 244 Rdn. 145 m. w. N.).
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3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1
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StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn es die benannten Zeugen
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vernommen hätte und diese die Beweisbehauptungen bestätigt hätten.
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Becker
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von Lienen
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Schäfer
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Sost-Scheible
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Mayer
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