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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 430/03
vom
11. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2003
gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des Landgerichts Aurich vom
14. November 2001 verhängten Strafen und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt, die Vollstreckung der
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Angeklagten Ratenzahlung
bewilligt. Die hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die Gesamtstrafenbildung hätte vom Landgericht zwar
nicht wie geschehen vorgenommen werden dürfen, jedoch ist der Angeklagte
durch sie nicht beschwert.
Das Landgericht hat eine Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. In dem Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. November 2001 waren
für drei Taten (Zuhälterei in Tateinheit mit Körperverletzung, räuberische Er-
-3-
pressung, erpresserischer Menschenraub) Einzelstrafen von zweimal einem
Jahr sowie einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verhängt und eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet worden. Nach den im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Strafzumessungsgründen dieses Urteils
"war
daneben
gemäß
§ 41
StGB
auf
eine
Gesamtgeldstrafe
von
270 Tagessätzen zu je 20 DM zu erkennen". Daraus ergibt sich, daß das
Landgericht entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zusätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von Einzelstrafen
unterlassen
oder
rechts-
irrig (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereicherung dienten, verhängen zu können. In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt
43, 34). Dies gilt auch für den Fall, daß lediglich die Bildung der einzelnen zusätzlichen Geldstrafen nach § 41 StGB unterblieben ist, die Einzelfreiheitsstrafen jedoch gebildet worden sind.
Nachdem eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht
kam, hätte der Tatrichter einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen
Strafe vornehmen müssen, wenn nur so ein schuldangemessenes Gesamtmaß
der Strafen zu erreichen war. Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere
Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).
Einer Zurückverweisung zur Festsetzung einer neuen Einzelgeldstrafe
bedarf es nicht. Der neue Tatrichter könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen nicht verhängen. Eine noch weitergehende Herabsetzung der vom Landgericht für schuldangemessen erach-
-4-
teten, ohnehin von dem Bemühen, eine nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige Entscheidung zu vermeiden, geprägten Geldstrafe von 150 Tagessätzen im Wege eines Härteausgleichs ist nach Ansicht des Senats ausgeschlossen. Der Angeklagte ist damit durch die Gesamtstrafenbildung nicht beschwert.
Tolksdorf
Winkler
von Lienen
Pfister
Hubert