Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/3_str_428-09.pdf.txt

96 lines
3.8 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 428/09
vom
5. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die
Adhäsionsanträge wird abgesehen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die
durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die
sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die
Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die
Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen
Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung
in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen
C.
, um sich
das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsionsklägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige
Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Beerdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter
Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerechtfertigt erachtet.
3
Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antragsberechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß
§ 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu
machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen
Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2;
Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die
Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich
nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25
und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnachfolgerinnen des Tatopfers geworden sind.
4
Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat
spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei-
-4-
dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10).
Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen
genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche
zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.
5
Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur
geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht
die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.
Becker
Pfister
Hubert
Sost-Scheible
Schäfer