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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 414/00
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vom
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14. Dezember 2000
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen versuchten Mordes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2000
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gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. März 2000 werden verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
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hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu
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den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Die Jugendkammer hat nicht dadurch gegen § 48 Abs. 3 JGG verstoßen, daß sie nach dem Wiedereintreten in die Hauptverhandlung zur Ablehnung eines Beweisantrages öffentlich verhandelt hat. Da die Hauptverhandlung
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gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden geführt worden ist,
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entsprach diese Handhabung der gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 3
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Satz 1 JGG. Daß das Landgericht von der Möglichkeit eines Ausschlusses
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nach § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG keinen Gebrauch gemacht hat, begründet für sich
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allein noch keinen Rechtsfehler. Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Gebrauch des Ermessens sind nicht ersichtlich, zumal die vorübergehende Ausschließung der Öffentlichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung auf Antrag des
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Jugendlichen im Hinblick auf die Erörterung seines persönlichen Lebensberei-
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ches erfolgt ist. Auch die Revision trägt nicht vor, daß die Fortsetzung dieser
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Erörterung nach dem Wiedereintritt wegen eines Beweisantrages zu erwarten
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war, zumal auch der Angeklagte selbst keinen Anlaß gesehen hat, zu diesem
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Zeitpunkt erneut den Ausschluß der Öffentlichkeit zu beantragen.
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Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b
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Abs. 2 Nr. 1 StGB i.V. mit § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Darauf, daß Gebäudebestandteile nicht derart in Brand gesetzt worden sind, daß sie selbständig weiterbrennen konnten, kommt es nicht an, weil
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die Jugendkammer von § 306 a Abs. 1 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht die
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1. Alternative (Inbrandsetzen), sondern die 2. Alternative (durch Brandlegung
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ganz oder teilweise zerstören) angewandt hat. Diese Alternative wurde durch
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das 6. StrRG eingefügt, weil die zunehmende Verwendung feuerhemmender
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Baustoffe dazu führen kann, daß bei Brandlegungen zwar wesentliche Gebäudebestandteile selbst nicht brennen, gleichwohl aber durch große Ruß-, Gasund Rauchentwicklung sowie durch starke Hitzeeinwirkung Gefährdungen für
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Leben und Gesundheit der Bewohner, aber auch für bedeutende Sachwerte
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entstehen (BTDrucks.13/8587 S. 26). Nach den Feststellungen waren durch
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den Anschlag mit Brandflaschen nicht nur Teile des Mobiliars der Wohnung der
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Geschädigten, sondern auch Teile des Teppichbodens und der Tapeten verbrannt, der Putz an einigen Stellen abgeplatzt und der gesamte Wohnbereich
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stark verrußt. Dadurch war die Wohnung nicht mehr benutzbar. Darin liegt eine
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teilweise Zerstörung des Gebäudes, weil ein Teil, nämlich die Wohnung der
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Geschädigten, nicht mehr ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch dienen
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konnte (vgl. Horn in SK-StGB 49. Lfg. § 306 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB
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49. Aufl. § 306 Rdn. 15).
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Kutzer
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Becker
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