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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 386/09
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vom
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20. Oktober 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
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20. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Mai 2009 aufgehoben
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a) im Strafausspruch; die zugehörigen Feststellungen bleiben
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aufrechterhalten,
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b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit das Landgericht
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von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in
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einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der
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Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen
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schweren Raubes" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der
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Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
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1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:
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"Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 13. Dezember 2007 - somit nach Begehung der verfahrensgegenständlichen
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Tat - durch das Amtsgericht Kiel wegen Diebstahls, Beförderungserschleichung und Unterschlagung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde
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(UA S. 5). Die Strafhöhe und den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgründe nicht mit.
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Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grundsätzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach § 53
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Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, wäre
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vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern
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gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe
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vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ
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1990, 436; BGH Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kammer hat eine entsprechende Prüfung unterlassen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vornahme eines Härteausgleichs eine
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niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Mangels entsprechender Tatsachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach
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§ 354 Abs. 1 a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben."
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Dem schließt sich der Senat an.
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2. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Landgericht von der
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Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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(§ 64 StGB) abgesehen hat.
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Es hat festgestellt, dass der Angeklagte insbesondere harte Drogen nicht
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durchgängig konsumierte und ab 2003 mehrere Jahre heroinabstinent war. Den
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Haschischkonsum stellte er einige Wochen vor seiner Inhaftierung am 11. Oktober 2008 völlig ein, ebenso hatte er erfolgreich damit begonnen, die konsumierten Heroinmengen unter Zuhilfenahme von Subutex herabzudosieren.
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Hieraus hat das Landgericht geschlossen, dass der Angeklagte keinen Hang im
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Sinne von § 64 Satz 1 StGB habe, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu
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nehmen, vielmehr diene sein Drogenkonsum lediglich der Kompensation auftretender "privater Rückschläge".
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Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Landgericht hat auch festgestellt, dass der weitgehend mittellose Angeklagte am
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Morgen des Tattages vier Diazepam-Tabletten einnahm, um von ihm befürchteten Entzugserscheinungen vorzubeugen. Er verließ dann seine Wohnung, weil
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er Personen treffen wollte, von denen er sich entweder Geld oder Drogen zu
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"leihen" hoffte. Während er und sein späterer Mittäter darauf warteten, dass an
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dem ihnen bekannten Drogenumschlagsplatz die ersten Dealer eintrafen, fassten beide den Entschluss, sich Geld durch einen Überfall zu beschaffen. Mit
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diesen Umständen hat sich das Landgericht bei seiner Prüfung rechtsfehlerhaft
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nicht auseinandergesetzt. Erforderlich wäre dies deshalb gewesen, weil eine
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körperliche Entzugssymptomatik zwar nicht Voraussetzung eines Hangs im
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Sinne von § 64 Satz 1 StGB ist, hierfür aber eine erhebliche Indizwirkung hat;
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Intervalle der Abstinenz stehen dem nicht zwingend entgegen (Fischer, StGB
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56. Aufl. § 64 Rdn. 9).
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Über die Anordnung der Maßregel muss deshalb neu verhandelt und
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entschieden werden; unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a
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StPO) werden hierzu insgesamt neue Feststellungen zu treffen sein. Dass nur
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der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung der Maßregel
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nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des
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§ 64 StGB durch das Landgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
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3. Das weitergehende Rechtsmittel bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
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4. Der Senat hat den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefasst, weil die
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von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat
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eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4
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Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
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durch die Verwendung des Messers ist deshalb auf "besonders schwerer
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Raub" zu erkennen. Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung ("gemeinschaftlich") ist bei der Fassung der Urteilsformel dagegen entbehrlich und hat aus
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Gründen der Übersichtlichkeit zu unterbleiben (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.
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§ 260 Rdn. 24).
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Mayer
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