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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 378/05
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vom
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20. Dezember 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Vergewaltigung u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005
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gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 9. Juni 2005 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2.
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wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der
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Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
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Last,
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sieben Fällen schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren
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entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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-3-
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen
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Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
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von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel
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ersichtlichen Erfolg.
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2
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Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil
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es, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, für diese Tat an
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einer Anklage fehlt.
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3
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Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie
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der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren für den Fall II. 2.
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eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese Strafe ist zudem
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angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO.
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4
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
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5
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
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Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Tolksdorf
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Miebach
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Becker
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Pfister
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Hubert
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