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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 372/09
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vom
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22. Oktober 2009
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schweren Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
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22. Oktober 2009, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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von Lienen,
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Hubert,
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Mayer
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten J.
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger des Angeklagten K.
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
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Landgerichts Kiel vom 3. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
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2. Auf die Revision des Angeklagten J.
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wird das vorbe-
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zeichnete Urteil, auch soweit es den Schuldspruch des Angeklagten K.
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betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
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3. Auf die Revision des Angeklagten K.
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wird das vorbe-
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zeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den
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zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Rechtsmittel und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere
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Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Raub und mit versuchter räuberischer Erpressung sowie wegen Freiheitsberaubung" zu Gesamtstrafen von fünf Jahren und
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sechs Monaten (J.
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) sowie von fünf Jahren und neun Monaten
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(K.
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) verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsan-
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waltschaft und des Angeklagten J.
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klagten K.
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in vollem Umfang, die des Ange-
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nur beschränkt auf den Strafausspruch. Das Rechtsmittel
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der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, gemäß
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§ 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten. Dementsprechend haben auch
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die Revisionen der Angeklagten Erfolg.
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I. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlangten die Angeklagten
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in Polen Kenntnis davon, dass der Nebenkläger in seinem Haus Vermögenswerte (Bargeld und Uhren) verwahrte, und beschlossen, ihn zu berauben. Ausgerüstet mit Sturmhauben zur Maskierung und mit Fesselungsmaterial fuhren
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sie nach E.
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, wo sie morgens an der Tür zum Haus des Nebenklägers
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läuteten. Als dieser ahnungslos öffnete, versetzte ihm der Angeklagte K.
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sofort einen Faustschlag ins Gesicht und brachte ihn mit weiteren Schlägen innerhalb des Hauses zu Boden. Gemeinsam banden die Angeklagten dem
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auf dem Bauch liegenden Opfer die Hände mit Klebeband auf dem Rücken zusammen. Während der Angeklagte J.
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damit begann, das Haus zu
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durchsuchen, kniete der Angeklagte K.
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auf dem am Boden liegenden
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und gefesselten Opfer, drückte dessen Kopf nach unten und verlangte Geld,
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indem er schrie "Money! Money!" Der Nebenkläger war bereit, den Angeklagten
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den Weg zu dem im Haus befindlichen Tresor zu zeigen. Daraufhin ließen es
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die Angeklagten zu, dass er aufstand, mit ihnen in den Keller ging und ihnen
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dort die Zahlenkombination des Tresors mitteilte. Der Angeklagte J.
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öffnete daraufhin den Safe, der Mitangeklagte K.
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entnahm daraus Bar-
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geld in Höhe von ca. 24.000 € sowie zwei Uhren im Wert von ca. 15.000 €. In
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diesem Augenblick betrat die Nebenklägerin, die Lebensgefährtin des Nebenklägers, das Haus. Der Angeklagte J.
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packte sie, brachte sie gewaltsam
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auf den Boden, fesselte sie an Armen sowie Beinen mit Klebeband, verklebte
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ihr den Mund und warf eine Jacke über ihren Kopf, um sie an Beobachtungen
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zu hindern. Der Angeklagte K.
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brachte den Nebenkläger zurück ins
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Erdgeschoss, legte ihn bäuchlings auf den Boden, fesselte nun auch ihm die
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Füße und verband sie so mit den Händen, dass die Unterschenkel nach oben
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ragten und die Fußsohlen nach oben zeigten. Er warf auch ihm eine Jacke über
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den Kopf. Sodann durchwühlten die Angeklagten das Haus auf der Suche nach
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weiterer Beute. Zwischendurch kamen sie immer wieder zu den beiden Opfern
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zurück und verlangten die Herausgabe von weiterem Geld und weiteren Uhren.
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Als sie die am Boden liegenden Opfer mit Alkohol und Reinigungsmitteln überschütteten, befürchteten diese, sie sollten jetzt in Brand gesteckt werden, und
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erlitten Todesangst. Der Angeklagte J.
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fand nunmehr im Schlafzim-
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mer einen Gasrevolver sowie einen Marderwarner. Der Angeklagte K.
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hielt diesen Revolver dem Nebenkläger vor das Gesicht. Zur Überzeugung der
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Kammer verlangte er dabei allerdings nicht erneut nach Wertsachen, sondern
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wollte damit nur den Nebenkläger zwingen, ihm zu erklären, worum es sich bei
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dem Marderwarner handelte. Nachdem sie die Erklärung des Nebenklägers
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nicht verstanden, zerstörten sie schließlich das Gerät. Bei der weiteren Durchsuchung des Hauses fanden sie eine 40 cm große Stablampe, mit der der Angeklagte K.
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dem Nebenkläger mehrfach auf die Fußsohlen schlug, um
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ihm die Preisgabe weiterer Verstecke von Wertsachen abzupressen. Als dieser
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zu erklären versuchte, er habe kein weiteres Geld, setzten sie die Durchsuchung der Wohnung fort. Sie gaben ihre Suche auf, nachdem sie außer einer
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dritten Uhr, einem Mobiltelefon und einem Beutel mit Kleingeld nichts weiteres
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mehr gefunden hatten, und verließen das Haus.
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II. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen
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Rechts. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass es auf die
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Verfahrensbeanstandungen nicht ankommt.
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1. Die Feststellungen belegen einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1
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Nr. 1 Buchst. b StGB. Die Angeklagten haben ihre Opfer mit Klebeband an Armen und Beinen gefesselt und damit ein Mittel bei sich geführt (und über das
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vom Tatbestand Geforderte hinausgehend auch gebraucht), um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt zu verhindern (vgl. Fischer, StGB
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56. Aufl. § 244 Rdn. 25 m. w. N.).
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2. Das Landgericht hat es - ebenso wie die Staatsanwaltschaft bei der
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Anklageerhebung - unterlassen, den Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des erpresserischen Menschenraubs (§ 239 a StGB) zu würdigen.
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a) Bereits die Feststellungen zum ersten Teil des Tatgeschehens legen
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die Erfüllung dieses Tatbestands in der Variante des Sich-Bemächtigens mit
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Erpressungsabsicht (§ 239 a Abs. 1 1. Halbs. StGB) nahe. Ein SichBemächtigen im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Täter die physische
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Herrschaft über einen anderen erlangt, wobei weder eine Ortsveränderung erforderlich ist, noch der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt sein muss.
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Allerdings ist bei einem - auch bei zwei Mittätern gegebenen - "Zwei-PersonenVerhältnis" (Täter-Opfer) weitere Voraussetzung, dass die Bemächtigungssituation im Hinblick auf die erstrebte Erpressungshandlung eine eigenständige Bedeutung hat; sie erfordert daher eine gewisse Stabilisierung der Beherrschungslage, die der Täter zur Erpressung ausnutzen will (vgl. BGHSt 40, 350 ff., 359;
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BGH StV 1996, 266; BGH NStZ 2006, 448 m. w. N.).
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Nach den Feststellungen kann dies hier der Fall gewesen sein. Die Angeklagten überfielen den Nebenkläger, brachten ihn zu Boden und fesselten ihn
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dort. Der Nebenkläger erklärte sich aus Angst um sein Wohl danach sofort be-
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reit, den Angeklagten den Zugriff auf seine im Tresor befindlichen Wertgegenstände zu ermöglichen. Bei diesem Ablauf liegt es nahe, dass die Angeklagten
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bereits eine stabile Bemächtigungslage geschaffen hatten, der die vom Tatbestand geforderte eigenständige Bedeutung zukommt, und sie dies auch erreichen wollten, die Tat also in der Absicht begingen, die Sorge des Nebenklägers
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um sein Wohl zu einer Erpressung (oder zu einem Raub, vgl. BGH NStZ 2003,
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604) auszunutzen. Damit hätte die Fesselung nicht nur als Mittel zur Begehung
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eines Raubes gedient (vgl. BGH StraFo 2008, 163).
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b) Sollten sich die Angeklagten des Nebenklägers nicht bereits in Erpressungsabsicht bemächtigt haben, so liegt es nach den Feststellungen zum
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weiteren Tatablauf nahe, dass sie die stabilisierte Bemächtigungslage zumindest zu einer Erpressung ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB). Denn
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auch als der Nebenkläger nach Öffnen des Tresors gefesselt am Boden lag,
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verlangten die Angeklagten unter Einsatz der Taschenlampe als Schlagwerkzeug weiterhin von ihm, dass er ihnen die Aufbewahrungsorte weiterer Vermögensgegenstände nennt. Damit setzten sie zu weiteren Erpressungen an (vgl.
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Fischer aaO § 239 a Rdn. 12, 14 m. w. N.).
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Hinzu kommt, dass sich die Angeklagten im Verlauf des Tatgeschehens
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auch der Nebenklägerin bemächtigt hatten. Beide Opfer lagen an Händen und
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Füßen gefesselt nebeneinander auf dem Boden, als die Angeklagten erneut
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Geld forderten. Es drängt sich daher auf, dass die Angeklagten diese, nunmehr
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auch auf die Nebenklägerin ausgedehnte Bemächtigungssituation dazu ausnutzten (§ 239 a Abs. 1 2. Halbs. StGB), um die Sorge des Nebenklägers um
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das Wohl seiner Lebensgefährtin zusätzlich als Nötigungsmittel für eine Erpressung einzusetzen. Allein dies genügte für die Vollendung des Tatbestandes.
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3. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dem Senat eine
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eigene Entscheidung zum Schuldspruch zu ermöglichen. Ob sich die Angeklagten tateinheitlich zu dem schweren Raub auch des erpresserischen Menschenraubs schuldig gemacht haben, bedarf deshalb der tatrichterlichen Prüfung.
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4. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt zugleich (§ 301 StPO)
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Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
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a) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten die Körperverletzung auch mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
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begangen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Das Merkmal der Hinterlist setzt voraus, dass der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.
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Dem Urteil kann nur entnommen werden, dass die Angeklagten das Überraschungsmoment ausnutzten, als der Nebenkläger ahnungslos auf ihr Klingeln
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die Haustüre öffnete. Dies reicht indes zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes nicht aus (vgl. Fischer aaO § 224 Rdn. 10 m. w. N.).
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b) Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den Taten zum
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Nachteil der beiden Nebenkläger hält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht
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stand. Es kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass die Handlungen zum Nachteil der Nebenklägerin Teil
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der Nötigung des Nebenklägers gewesen sind und deshalb die Taten in ihren
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Ausführungsakten teilweise zusammenfallen. Durch die Annahme von Tatmehrheit sind die Angeklagten beschwert.
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c) Zuletzt begegnet auch die Gesamtstrafenbildung rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat wegen der Raubtat Einzelstrafen von vier Jahren und
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neun Monaten (J.
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) bzw. fünf Jahren (K.
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) und wegen der
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Freiheitsberaubung jeweils eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt. Zur Gesamtstrafenbildung hat es lediglich ausgeführt, zwischen den Taten habe "ein
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enger sachlicher Zusammenhang" bestanden. Diese Begründung vermag eine
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Schärfung der Einsatzstrafe jeweils um drei Viertel der weiteren Einzelstrafe
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nicht zu rechtfertigen.
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III. Die Revision des Angeklagten J.
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führt auf die allgemeine
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Sachbeschwerde ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die Einzelbeanstandungen der Revision haben allerdings - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
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Angeklagten ergeben. Das gilt auch für die erst in der Revisionshauptverhandlung von der Verteidigung beanstandete Wendung in der Strafzumessung. Mit
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der Würdigung, die Tatausführung wäre "ohne den Angeklagten zumindest erheblich erschwert gewesen", hat der Tatrichter erkennbar nur die vorangegangene Wendung, der Mitangeklagte sei "die deutlich treibende Kraft" gewesen,
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relativiert.
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Das Urteil muss indes wegen der fehlerhaften Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses (oben II. 4. b) aufgehoben werden. Der Senat ist, da auf die
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Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil in Gänze aufgehoben wird, daran
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gehindert, den Schuldspruch lediglich in dem den Angeklagten beschwerenden
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Umfang zu ändern und die Gesamtstrafe als Einzelstrafe zu bestätigen.
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Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf den Angeklagten K.
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zu erstrecken, der mit seiner Revision nur den Strafaus-
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spruch angegriffen hat.
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IV. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten
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K.
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hat ebenfalls Erfolg. Zwar haben die erhobenen Einzelbeanstan-
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dungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insoweit
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nimmt der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug. Die
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allgemeine Sachrüge führt aber wegen der gemäß § 357 StPO veranlassten
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Aufhebung des Schuldspruchs und wegen des Fehlers bei der Gesamtstrafenbildung (oben II. 4. c) zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch hier ist der Senat daran gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.
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Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung, das Landgericht habe sich an
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der im Wege einer Verständigung für den Fall eines Geständnisses zugesicherten Strafobergrenze von sechs Jahren und sechs Monaten rechtsfehlerhaft
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auch dann noch orientiert, als die bei der Absprache zugrunde gelegte Qualifikation des § 250 Abs. 2 StGB in der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt
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werden können und damit die "Geschäftsgrundlage" der "quasivertraglichen
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Vereinbarung" weggefallen gewesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Aus
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dem Urteil ergibt sich, dass die Angeklagten nicht geständig waren. Sie haben
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nicht nur die ihnen vorgeworfenen objektiven Tatmodalitäten teilweise bestritten, sondern zugleich behauptet, sie wollten mit ihrer Tat nur Geldforderungen
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beitreiben, die ihren polnischen Hintermännern aufgrund betrügerischer Machenschaften des Nebenklägers zugestanden hätten. Dass sich das Landgericht, wie es im Rahmen der Strafzumessungsgründe im Urteil ausgeführt hat,
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gleichwohl an die Absprache gebunden gesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Im Übrigen verwundert es, dass die Verteidigung an einer Verständigung mitgewirkt hat, deren Gegenstand eine geständige Einlassung des Angeklagten war, obwohl dieser - wie das Geschehen in der Hauptverhandlung gezeigt hat - ein solches Geständnis nicht abgeben wollte oder konnte.
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V. Für das weitere Verfahren sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:
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1. Wegen der Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. Meyer-Goßner,
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StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 20) empfiehlt es sich, bei der rechtlichen Bezeichnung einer Tat, durch die mehrere Straftatbestände erfüllt sind, mit dem
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schwersten, den Strafrahmen bestimmende Delikt zu beginnen, zumal wenn es
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sich dabei wie hier um ein Verbrechen handelt.
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2. Die Delikte des Raubes und der räuberischen Erpressung sind nach
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ihrem äußeren Erscheinungsbild voneinander abzugrenzen. Nach den bisherigen Feststellungen haben die Angeklagten den Nebenkläger zwar dazu gezwungen, die notwendigen Hinweise für die Öffnung des Tresors zu geben, aus
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dem sie sodann Geld und Uhren entnommen haben. Insgesamt stellt sich ihr
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Vorgehen als eine gewaltsame Wegnahme von Sachen, also als vollendeter
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(schwerer) Raub dar (vgl. hierzu BGH NStZ 2006, 38). Dass sie im Verlauf der
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Tat auch noch versucht haben, den Nebenkläger zur Preisgabe weiterer Wertgegenstände zu nötigen, führt nicht dazu, dass sie auch wegen "tateinheitlich
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begangener versuchter räuberischer Erpressung" zu verurteilen sind.
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3. Die Beanstandung der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe fehlerhaft die Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht erörtert, befremdet den
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Senat, nachdem die Beschwerdeführerin weder in der Anklage einen Hinweis
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auf die Maßregel aufgenommen noch im Verfahren auf entsprechende Hinweise gedrängt noch im Schlussvortrag auf deren Anordnung angetragen hatte.
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Becker
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Pfister
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von Lienen
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RiBGH Mayer befindet sich
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im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
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Hubert
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Becker
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