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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 371/12
vom
2. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
alias:
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am
2. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Mai 2012 wird
a) von der Anordnung des Verfalls in Höhe von 340 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung des den Angeklagten betreffenden Verfalls entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und unter anderem den Verfall von beim Angeklagten sichergestellten
-3-
340 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Beschränkung
des Rechtsfolgenausspruchs und zum Absehen von dem vorgenannten Verfall.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei den
340 € um restliches Kaufgeld, das der Angeklagte zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel für den Fall bei sich hatte, dass der von ihm beauftragte Kurier weitere "Bodypacks" mit Betäubungsmitteln hätte zu sich nehmen und nach
Deutschland transportieren können. Weil der Angeklagte demnach das Geld
nicht für die oder aus der Tat erlangte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB), unterliegt es
nicht dem Verfall, sondern kann gegebenenfalls nach § 74 StGB eingezogen
werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 - 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997,
318 f.; vom 18. Juni 2003 - 1 StR 229/03; Körner/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 33
Rn. 67; MüKoStGB/Rahlf, 1. Aufl., § 33 BtMG Rn. 92). Da die hier allein mögliche Einziehung neben den weiteren Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt und die
Zurückverweisung an den Tatrichter, in dessen pflichtgemäßem Ermessen die
Einziehung steht, im Hinblick auf den Betrag von 340 € einen unangemessenen
Aufwand erfordern würde, hat der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt.
-4-
3
Der Teilerfolg der Revision ist nicht so erheblich, dass die Belastung des
Angeklagten mit den Gebühren und Auslagen unbillig wäre (§ 473 Abs. 4
StPO).
Becker
Pfister
Mayer
Schäfer
Gericke