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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 360/02
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vom
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19. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer Körperverletzung u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
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und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 154
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Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Halle vom 20. Dezember 2001 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte W.
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im
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Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verwendens von Kennzeichen
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verfassungswidriger Organisationen verurteilt worden ist; denn insoweit ist das Merkmal der Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend
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festgestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
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b) der Schuldspruch, soweit es den Angeklagten W.
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betrifft,
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dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung, der unterlassenen Hilfeleistung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Wegfall des Falles
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II. 5. der Urteilsgründe hat keine Auswirkungen auf die Höhe der
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verhängten Jugendstrafe.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Tolksdorf
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Winkler
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von Lienen
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Pfister
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Hubert
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