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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 297/02
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vom
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5. Dezember 2002
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in der Strafsache
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gegen
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wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember
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2002, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Prof. Dr. Tolksdorf,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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von Lienen,
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Becker,
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Hubert
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizamtsinspektorin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision des Angeklagten G.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Duisburg vom 8. März 2002, soweit es diesen
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Angeklagten betrifft,
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a) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
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schuldig ist,
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b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
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eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen bandenmäßig
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begangen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren (Einzelstrafen von
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zweimal sieben Jahren sechs Monaten, einmal sechs Jahren sechs Monaten
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und einmal von fünf Jahren) verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
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mit seiner Revision, die er auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt. Das
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Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.
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Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte, der Anführer einer
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Bande von Betäubungsmittelhändlern war, in vier Fällen Heroin in größeren
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Mengen ein und ließ es in einem Zeitraum von knapp sechs Wochen von seinen Mittätern in Kleinmengen an Konsumenten verkaufen. In zwei Fällen wurde
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mit jeweils 700 Gramm, in einem Fall mit 200 Gramm und in einem weiteren
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Fall mit ca. 80 - 100 Gramm Heroin, das jeweils von hoher Qualität war, Handel
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getrieben.
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1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zum
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Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Nachteil des Angeklagten ergeben
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(§ 349 Abs. 2 StPO).
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Insbesondere ist die Jugendkammer rechtsfehlerfrei von vier selbständigen Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen. Aus den Feststellungen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die
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verkauften Heroinbubbles aus vier unterschiedlichen Einkaufsmengen (UA S.
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7, 12, 18, 19) stammen, welche die vielen Einzelverkäufe zu vier Bewertungseinheiten zusammenfassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 10 und
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20; Weber, BtMG Vor §§ 29 ff. Rdn. 266, 298). Die von der Revision vorgetragene
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- rein theoretische - Möglichkeit, daß die zwei Einkaufsmengen von jeweils 700
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Gramm Heroin vor Herstellung der Bubbles vermischt worden sein könnten,
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kann nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit führen (vgl. Weber, aaO
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Rdn. 278 f.).
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Da sich das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils auf
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eine nicht geringe Menge bezog, hat der Senat entsprechend dem Antrag des
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Generalbundesanwalts den Schuldspruch geändert.
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2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
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a) Die Begründung, mit der die Jugendkammer zur Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den Angeklagten, der zu den Tatzeitpunkten ca. 19 ½
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Jahre alt und damit Heranwachsender war, gekommen ist, weist keinen
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Rechtsfehler auf.
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Sie hat die gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG erforderliche Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der sehr schwierigen Lebensverhältnisse, unter
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denen er aufgewachsen ist, vorgenommen. Wesentliche Gesichtspunkte hat
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sie dabei nicht übersehen. Daß sie dabei zu dem Schluß gekommen ist, es
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handle sich bei dem Angeklagten um eine bereits gefestigte Person mit weitgehend abgeschlossener Entwicklung, liegt noch innerhalb des weiten Beurteilungsspielraums, der dem Jugendrichter zukommt (BGHSt 36, 37 f.; BGH
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NJW 2002, 73). Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Gleichstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen nach § 105 Abs. 1
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Nr. 1 JGG nicht darauf an, daß er - wie hier der Angeklagte - auf Grund seines
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Lebensweges keine echte Chance auf eine positive Entwicklung hatte; vielmehr ist maßgebend, ob in dem heranwachsenden Täter noch in größerem
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Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind (st. Rspr., vgl. BGHSt 36, 37, 40;
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BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8), was das Landgericht
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rechtsfehlerfrei verneint hat.
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b) Gegen die Einzelstrafaussprüche und den Gesamtstrafenausspruch
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bestehen hingegen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Jugendkammer bei der Verhängung der hohen Freiheitsstrafen nicht erkennbar geprüft
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hat, welche Wirkungen von diesen Strafen für das künftige Leben des zum Urteilszeitpunkt erst 20 Jahre alten Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten
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sind.
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Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Strafzumessung die Wirkungen einer Strafe auf den Täter unter dem spezialpräventiven Gesichtspunkt
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einer Resozialisierung zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 24, 40 ff.; Gribbohm in
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LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 21 ff.). Deshalb sind Art und Umfang der Strafe so zu
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bestimmen, daß ihr Resozialisierungszweck erfüllt werden kann (vgl. Stree in
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Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vorbem. § 38 Rdn. 15). Bei der Verhängung
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einer sehr hohen Freiheitsstrafe gegen einen jungen Angeklagten, der eine
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lange Freiheitsstrafe während einer Zeit verbüßen muß, in der häufig noch entscheidende Weichenstellungen im Hinblick auf das zukünftige Leben getroffen
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werden können, besteht die Gefahr, daß wegen des Fehlens jeglicher Perspektive für ein eigenverantwortliches Leben die anzustrebende Wiedereingliederung in die Gesellschaft nicht erreicht wird. Dies gilt vor allem für einen
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jungen Straftäter, der bisher - wie hier der Angeklagte - keine echte Chance für
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eine positive Entwicklung hatte, auch nicht durch eine erzieherische Einwirkung im Rahmen des Vollzugs von Jugendstrafe.
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Auch der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zur Bemessung einer
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langen Freiheitsstrafe, die gegen einen zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsenden zu verhängen war, in einem die Entscheidung nicht tragenden Hinweis an
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den neuen Tatrichter ausgeführt, bei einem altersgemäß entwickelten Heranwachsenden seien die von einer solchen Strafe für sein zukünftiges Leben in
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der Gesellschaft zu erwartenden Auswirkungen regelmäßig eingehend zu prüfen (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Wiedereingliederung 1; so auch Brunner/Dölling,
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JGG 11. Aufl. § 106 Rdn. 1; Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 106 Rdn. 6), weil die
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Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abgeschlossen sei, daß bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung
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in die Gesellschaft unmöglich wäre. Soweit der 2. Strafsenat dies aus dem der
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Milderungsmöglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG zugrunde liegenden Gedanken
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abgeleitet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Die Vorschrift bezieht
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sich dem Wortlaut nach nur auf die lebenslange Freiheitsstrafe und stammt aus
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der Zeit vor Einfügung des § 57 a StGB in das Strafgesetzbuch. Im übrigen
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bedarf es eines Rückgriffs auf § 106 Abs. 1 JGG nicht, weil nach der ausdrücklichen Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB bei jedem Angeklagten, der
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nach allgemeinem Strafrecht abzuurteilen ist, die Wirkungen der Strafe für das
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zukünftige Leben zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, ob er
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zum Tatzeitpunkt Heranwachsender war oder nicht.
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Ob sich die Urteilsgründe mit den Wirkungen einer Strafe auf einen zum
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Urteilszeitpunkt noch sehr jungen Angeklagten ausdrücklich befassen müssen
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und in welchem Umfang dies zu geschehen hat, hängt im Einzelfall von der
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Höhe der verhängten Freiheitsstrafe sowie dem Alter des Verurteilten und den
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übrigen Strafzumessungserwägungen ab. Dabei gilt der Grundsatz, daß die
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sachlich-rechtliche Begründungspflicht umso eher eine ausdrückliche Erörte-
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rung gebietet, je jünger der Verurteilte und je höher die verhängten Freiheitsstrafen sind. Wegen des Alters des Angeklagten von zum Urteilszeitpunkt erst
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20 Jahren, seinem bisherigen Lebensweg und angesichts der verhängten sehr
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hohen Freiheitsstrafen hätte bei der Zumessung sowohl der Einzelstrafen als
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auch der Gesamtstrafe der Aspekt der Resozialisierung in den Urteilsgründen
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als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ausdrücklich erörtert werden
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müssen. Daß die Jugendkammer dies nicht erkennbar getan hat, stellt unter
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den gegebenen Umständen einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Die umfangreichen Ausführungen zu § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG genügen dafür nicht, weil
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sie nur auf den Entwicklungsstand des Angeklagten zu den Tatzeitpunkten und
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nicht auf die Auswirkungen der Strafen für sein zukünftiges Leben abstellen.
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Tolksdorf
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Pfister
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Becker
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von Lienen
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Hubert
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