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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 289/10
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vom
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12. Oktober 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
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12. Oktober 2010 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. April 2010 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
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II. 1. der Urteilsgründe wegen Erpressung verurteilt worden
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ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
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Staatskasse zur Last;
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b) das vorbezeichnete Urteil
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aa) im Fall II. 6. der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin
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geändert, dass der Angeklagte der Bedrohung schuldig
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ist und
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bb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im
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Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe und
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soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
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des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, gefährlicher
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Körperverletzung, Betruges in zwei Fällen, Bedrohung in zwei Fällen, in einem
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Fall in Tateinheit mit Nachstellung, Diebstahl in zwei Fällen, versuchten Diebstahls und versuchter Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die nicht ausgeführte Formalrüge
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ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat das Rechtsmittel den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es
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unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat hat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf Antrag
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des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Im Fall II. 6. der Urteilsgründe führt die Revision des Angeklagten auf
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die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs. Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen Nachstellung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt.
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Die Feststellungen belegen zwar das Vergehen der Bedrohung gemäß § 241
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Abs. 1 StGB, nicht hingegen das der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB.
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Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte seiner Freundin beharrlich im Sinne dieser Strafvorschrift nachgestellt hat. Jedenfalls führten die entsprechenden
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Handlungen des Angeklagten bei dem Opfer nicht zu einer schwerwiegenden
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Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (BGH, Beschluss vom 19. November
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2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189). Das nachstellende Verhalten des Angeklagten hatte lediglich zur Folge, dass die Geschädigte auf die Telefonanrufe
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des Angeklagten teilweise zurückrief, um ihn zu beruhigen, ihm nach Aufforderung einmal in den frühen Morgenstunden Zigaretten vorbei brachte und sich
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anschließend selbst keine neuen Zigaretten besorgte, als sie den Angeklagten,
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der sie nach Verlassen des Hauses verfolgt hatte, in ihrer Nähe stehen sah.
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Danach ist insoweit schon der objektive Tatbestand der Nachstellung nicht erfüllt. Da weitergehende Feststellungen unter diesem Gesichtspunkt nicht zu
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erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in diesem Fall (allein) der Bedrohung schuldig ist. Dies bedingt die Aufhebung der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, da der Senat
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nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher
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Würdigung aus dem milderen Strafrahmen des § 241 Abs. 1 StGB eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte.
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Der mit der Teileinstellung des Verfahrens im Fall II. 1. verbundene Wegfall der zugehörigen Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und die
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Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe hat die Aufhebung
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der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
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3. Auch die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung
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nicht stand.
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Nach Ansicht des Landgerichts kam die Anordnung der Unterbringung
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des Angeklagten nicht in Betracht, weil dieser die festgestellten Taten nicht aufgrund seiner Polytoxikomanie begangen habe, sondern bei ihm - nach den
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überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen - die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als Ursache für die von ihm begangenen Straftaten anzusehen sei, so dass einer Unterbringung einerseits keinerlei Aussicht auf Erfolg
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habe und andererseits nicht geeignet sei, weitere Straftaten des Angeklagten
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zu verhindern.
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Die Annahme des Landgerichts, die Straftaten des Angeklagten seien
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(allein) auf dessen dissoziale Persönlichkeit zurückzuführen, lässt einen wesentlichen Teil der getroffenen Feststellungen außer Betracht. Danach verwendete der Angeklagte das von ihm durch seine Vermögensstraftaten erlangte
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Geld auch zum Erwerb von Kokain. Schon dies erfordert eine nähere Prüfung,
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ob es sich bei den fraglichen Taten um Beschaffungskriminalität handelt, die auf
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die Polytoxikomanie des Angeklagten zurückzuführen ist und daher auf dessen
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Hang zu übermäßigem Drogenkonsum beruht (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl.,
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§ 64 Rn. 13 mwN). Entgegen der Ansicht des Landgerichts setzt der insoweit
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erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Straftaten des
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Angeklagten und seinem Hang zum übermäßigen Konsum von Drogen nicht
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voraus, dass der Angeklagte bei Begehung der Vermögensdelikte bereits unter
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Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von
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Betäubungsmitteln
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angewiesen
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war.
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Ebenso
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wenig
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schließt
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es
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den
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symptomatischen Zusammenhang ohne weiteres aus, dass der Angeklagte auf
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Kokain verzichten konnte, wenn es ihm nicht gelang, sich das erforderliche
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Geld zu beschaffen.
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Die Urteilsgründe lassen darüber hinaus besorgen, das Landgericht
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könnte verkannt haben, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB nicht schon
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deshalb verneint werden können, weil außer dem Rauschmittelmissbrauch noch
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weitere Störungen eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen.
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Namentlich steht ein Zusammentreffen von Rauschmittelabhängigkeit mit Persönlichkeitsstörungen der Anordnung nach § 64 StGB nicht von vornherein entgegen (vgl. Fischer, aaO, Rn. 12 mwN). Danach besteht auch für die Verneinung der Erfolgsaussicht einer Entziehungsunterbringung und die durch das
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Landgericht getroffene negative Gefahrprognose keine ausreichend tragfähige
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Grundlage.
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Becker
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Pfister
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Schäfer
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Hubert
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Mayer
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