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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 276/03
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vom
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9. Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Untreue
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2003 beschlossen:
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Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des
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Senats vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 10. Februar 2003 im Schuldspruch bestätigt und nur im
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Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Der Angeklagte beantragt nach § 33 a
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StPO im Wege der Gegenvorstellung die Überprüfung des verwerfenden Teils
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der Entscheidung, weil der Senat zu seinem Nachteil von den Feststellungen
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des Landgerichts abgewichen sei.
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Der nur den Fall II. 3 der Urteilsgründe betreffende Antrag hat keinen
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Erfolg, da die Entscheidung des Senats in Einklang mit den Feststellungen des
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Landgerichts steht. Daß der an sich für eine teilweise Schadenswiedergutmachung zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehene Geldbetrag von
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353.250,01 DM notfalls auch für eine Aufstockung der Kaution verfügbar hätte
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sein müssen, ergibt sich bereits aus den vom Landgericht festgestellten Tatumständen. Daß im übrigen auch das Landgericht diese Überlegung angestellt
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hat, ist seinen Darlegungen auf UA S. 25 zu entnehmen. Dort wird ausgeführt,
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daß sich der damals in Untersuchungshaft befindende Mandant B.
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mit sei-
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nen materiellen Mitteln die ihm wichtige Freiheit "erkaufen" wollte, weshalb es
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ihm nicht recht sein konnte, wenn der Angeklagte die Möglichkeit gefährdete,
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-3-
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über "diese Gelder" im Ernstfall sofort frei verfügen zu können. Daß die Strafkammer mit "diesen Geldern" alle drei Geldbeträge, also auch den an sich zur
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Schadenswiedergutmachung vorgesehenen Teil, gemeint hat, ergibt sich ausdrücklich aus dem vorausgehenden Satz, in dem alle drei Zahlbeträge genannt
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worden waren.
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Diese Erwägung hat der Senat mit dem vom Angeklagten beanstandeten
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Satz in seinem Beschluß vom 30. Oktober 2003 gebilligt ("zu Recht") und dies
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damit begründet, daß die Überlegung des Landgerichts in Einklang mit den von
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ihm getroffenen Feststellungen steht, wonach die Höhe der Kaution ungewiß
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war und die Staatsanwaltschaft eine Sicherheitsleistung in einer Höhe verlangt
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hatte, die weit über die vom Angeklagten dafür vorgesehene Summe von einer
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Million DM hinausgegangen war.
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Tolksdorf
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Miebach
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von Lienen
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Winkler
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Hubert
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