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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 226/10
vom
19. August 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. September 2009 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit
mit Betrug sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit mit
versuchtem Betrug verurteilt worden ist; jedoch bleiben die
insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit
mit Betrug und wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf
die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie
unbegründet.
2
1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
muss aufgehoben werden, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend im
Einzelnen ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach
übergab
der
Angeklagte
in
zwei
Fällen
dem
gesondert
verfolgten
W.
Falschgeld, mit dem dieser jeweils hochwertige Alkoholika er-
werben sollte. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in
den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb
- auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs bzw. versuchten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf
§ 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verfälschens oder Sichverschaffens noch
Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
3
Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
4
2. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält
hingegen rechtlicher Nachprüfung stand, da den Feststellungen aus dem Ge-
-4-
samtzusammenhang noch entnommen werden kann, dass der Angeklagte in
Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig handelte (BGH, Urteil vom
21. Februar 1979 - 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308, 309).
5
3. Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen
des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten
Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr,
auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven
Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn
dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn
- wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden
Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.
Becker
Pfister
Hubert
von Lienen
Mayer