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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 226/10
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vom
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19. August 2010
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. September 2009 aufgehoben,
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a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung in Tateinheit
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mit Betrug sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit mit
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versuchtem Betrug verurteilt worden ist; jedoch bleiben die
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insoweit getroffenen Feststellungen aufrechterhalten;
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b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen
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Feststellungen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Geldfälschung in Tateinheit
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mit Betrug und wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf
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die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten
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hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie
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unbegründet.
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1. Der Schuldspruch wegen Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB
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muss aufgehoben werden, da er, wie der Generalbundesanwalt zutreffend im
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Einzelnen ausgeführt hat, von den Feststellungen nicht getragen wird. Danach
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übergab
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der
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Angeklagte
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in
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zwei
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Fällen
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dem
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gesondert
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verfolgten
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W.
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Falschgeld, mit dem dieser jeweils hochwertige Alkoholika er-
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werben sollte. Angaben dazu, wie und mit welcher Motivation der Angeklagte in
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den Besitz der Falsifikate gelangt ist, enthält das Urteil nicht. Es muss deshalb
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- auch hinsichtlich des jeweils tateinheitlich ausgeurteilten Betrugs bzw. versuchten Betrugs - aufgehoben werden. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf
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§ 147 StGB kommt nicht in Betracht, da es möglich erscheint, zu den vorbereitenden Delikten des Nachmachens, Verfälschens oder Sichverschaffens noch
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Feststellungen zu treffen. Die bisherigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
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Der mit der Aufhebung des Schuldspruchs verbundene Wegfall der beiden Einzelstrafen führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
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2. Die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hält
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hingegen rechtlicher Nachprüfung stand, da den Feststellungen aus dem Ge-
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samtzusammenhang noch entnommen werden kann, dass der Angeklagte in
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Gewinnerzielungsabsicht und damit eigennützig handelte (BGH, Urteil vom
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21. Februar 1979 - 2 StR 663/78, BGHSt 28, 308, 309).
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3. Abschließend bemerkt der Senat, der die Anklageschrift im Revisionsverfahren von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen hatte: Die Feststellungen
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des Landgerichts zu den Taten entsprechen nahezu wortgleich dem konkreten
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Anklagesatz. Eine solche Verfahrensweise des "Einrückens" birgt die Gefahr,
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auf die richterliche Prüfung zu verzichten, ob die den objektiven und subjektiven
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Tatbestand erfüllenden Tatsachen in der Hauptverhandlung vollständig festgestellt worden sind. Sie gefährdet den Bestand des Urteils jedenfalls dann, wenn
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dem Anklagesatz nicht alle diese Tatsachen zu entnehmen sind oder wenn
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- wie möglicherweise im vorliegenden Fall - die Anklage nicht vollständig "eingerückt" wird. Das Revisionsgericht ist nicht berechtigt, die im Urteil fehlenden
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Feststellungen unter Rückgriff auf die Anklageschrift oder die übrigen Aktenbestandteile zu ergänzen.
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Becker
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Pfister
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Hubert
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von Lienen
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Mayer
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