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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 224/10
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vom
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6. Juli 2010
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in der Strafsache
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gegen
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alias:
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wegen Totschlags
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-2Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 6. Juli 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe
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1
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von zehn Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung
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materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die
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Verurteilung des Angeklagten wegen (vollendeten) Totschlags.
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1. Der Angeklagte geriet mit seiner Lebensgefährtin, der später getöteten
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2
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L.
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, wegen deren Trennungsabsichten in Streit. Um sich vor Tät-
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lichkeiten der alkoholisierten Frau L.
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zu schützen, ergriff er sie an dem
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von ihr getragenen Halstuch und hielt sie so zunächst mit ausgestrecktem rechtem
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Arm auf Abstand. Sodann entschloss er sich, sie zu drosseln. Hierzu zog er, nun hinter ihr stehend, mit einer kräftigen Drehbewegung der rechten Faust das Halstuch zu.
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Frau L.
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bekam Atemnot; im weiteren Verlauf verfärbte sich ihre Gesichts-
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haut rötlich-violett, Stauungsblutungen im Kopf- und Halsbereich traten ein. Schließlich wurde Frau L.
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bewusstlos, so dass ihre Beine wegsackten. Gleich-
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wohl lockerte der Angeklagte seinen Griff nicht, sondern setzte die Drosselung fort.
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"Spätestens ab diesem Zeitpunkt" vertraute er nicht mehr ernsthaft darauf, dass Frau
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L.
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dies überleben würde, und nahm ihren Tod billigend in Kauf. Insgesamt
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hielt der Angeklagte die Drosselung über einen Zeitraum von zwei bis drei Minuten
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-3aufrecht. Frau L.
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verstarb an zentralem Atem- und Kreislaufregulations-
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versagen infolge Sauerstoffmangels.
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2. Geht der Täter während seines Handelns vom Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz über, so kann er wegen vollendeten Totschlags nur dann verurteilt werden, wenn er die zum Tode führenden - gegebenenfalls den Todeseintritt beschleunigenden - Handlungen mit Tötungsvorsatz ausgeführt hat. Steht dagegen fest oder
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ist nicht auszuschließen, dass für den Todeseintritt bereits solche Handlungen ursächlich waren, die der Täter noch mit Körperverletzungsvorsatz vorgenommen hat,
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so kommt nur eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchten Totschlags in Betracht (BGH, NStZ 2009, 266; 1992, 277, 278; NJW 1989,
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596, 597).
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Ob der für das zentrale Regulationsversagen ursächliche Sauerstoffmangel
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4
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erst dadurch hervorgerufen wurde, dass der Angeklagte sein Opfer noch über den
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erkannten Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus strangulierte, gegebenenfalls, ob dies
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ein bereits in Gang befindliches, zum Tode führendes körperliches Geschehen weiter
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beschleunigte, ist den Feststellungen indes nicht zu entnehmen. Der neue Tatrichter
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wird Gelegenheit haben, zum Tatgeschehen insgesamt neue Feststellungen zu treffen.
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Becker
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von Lienen
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Schäfer
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Sost-Scheible
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Mayer
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