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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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3 StR 203/14
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vom
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21. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August
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2014, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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Becker,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister,
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Hubert,
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Mayer,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Spaniol
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als beisitzende Richter,
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Staatsanwältin
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 8. November
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2013 werden verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die
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dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
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fallen der Staatskasse zur Last.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte, auf den
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Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet,
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das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Tat verneint (§ 21 StGB) und zu Unrecht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen (§ 64
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StGB). Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, ebenfalls auf die Rüge
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der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft
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erstrebt dessen Verurteilung wegen Mordes (§ 211 StGB). Das Landgericht
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habe zu Unrecht sowohl das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht als auch
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das der niedrigen Beweggründe verneint. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
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I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
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1. Nach den Feststellungen waren der 28-jährige, der rechten Szene zuzurechnende Angeklagte und die 23-jährige Mitangeklagte eng befreundet und
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hatten zueinander ein "Bruder-Schwester-Verhältnis" entwickelt. Der Angeklagte wusste, dass die Beziehungen der Mitangeklagten zu ihrem Vater, dem späteren Tatopfer L.
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, seit Jahren zerrüttet waren. Aus ihren wiederholt ge-
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schilderten, sie quälenden bild- und bruchstückhaften Erinnerungen schloss er,
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dass L.
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die Mitangeklagte als Kind sexuell missbraucht haben müsse.
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Dies brachte ihn nicht nur als deren "Beschützer" gegen L.
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auf, sondern
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auch wegen seiner Aversion gegen "Kinderschänder", für die er die Todesstrafe
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befürwortete.
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Am Abend des 30. September 2012 kehrte der Angeklagte nach mehrwöchiger beruflicher Abwesenheit mit der Bahn an seinen Wohnort zurück. Von
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unterwegs bat er die Mitangeklagte, ihn am Bahnhof abzuholen, und eröffnete
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ihr, er habe für sie "ein einmaliges, nur heute gültiges Angebot". Die Mitangeklagte begleitete den Angeklagten in seine Wohnung. Im Verlauf eines Gesprächs über die Lebenssituation der in psychotherapeutischer Behandlung
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befindlichen Mitangeklagten präzisierte der Angeklagte sein "Angebot" dahin, er
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werde L.
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aufsuchen, um die Frage eines möglichen sexuellen Miss-
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brauchs "ein für alle Mal zu klären". Hierzu solle sie ihn in ihrem Pkw an dessen
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etwa 25 km entfernten Wohnort bringen. Die Mitangeklagte zögerte zunächst,
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auf den Hinweis des Angeklagten, er könne auch auf andere Weise dorthin gelangen, willigte sie schließlich ein.
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Die Mitangeklagte ließ den Angeklagten gegen 22.30 Uhr auf Höhe des
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Nachbargrundstücks aussteigen und parkte ihren Pkw etwa 50 m von
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L.
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s Wohnhaus entfernt an zuvor verabredeter Stelle. Der Angeklagte
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überstieg das verschlossen geglaubte Hoftor des Anwesens, klopfte an der
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Haustür und gab sich als Freund der Tochter zu erkennen, worauf L.
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ihn
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einließ. Vom Angeklagten nunmehr mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter konfrontiert, reagierte L.
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aggressiv und versuchte,
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den Angeklagten aus dem Haus zu drängen. Hierauf zog der Angeklagte seine
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mitgeführten Schlaghandschuhe mit verstärktem Handrückenbereich über und
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schlug L.
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wiederholt wuchtig mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser
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zu Boden ging und regungslos liegen blieb. Anschließend versetzte er
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L.
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mit den getragenen, durch Innenkappen aus Stahl verstärkten Schu-
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hen mehrere Fußtritte in die Seite. Den Tod des Opfers nahm er bei seinem
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Handeln billigend in Kauf.
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In der Annahme, L.
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damit noch keine tödlichen Verletzungen
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beigebracht zu haben, verließ der Angeklagte sodann das Haus, begab sich zur
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Mitangeklagten und stellte ihr die Frage, ob sie ihren Vater "noch einmal sehen"
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wolle. Als die Mitangeklagte dies mit den Worten verneinte "Nee, definitiv
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nicht", kündigte er ihr an, er werde "die Sache jetzt klären". Er begab sich erneut zum Anwesen von L.
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, überstieg nochmals das Hoftor, drang in das
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Haus ein und nahm in der Küche ein Brotmesser mit etwa 20 cm langer Klinge
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an sich, um den weiterhin reglos Daliegenden nun durch einen Stich in die
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Brust zu töten. Zwei erste Stiche rutschten ab, beim dritten, nun wuchtig geführten Stich drang das Messer auf volle Klingenlänge ein und perforierte u.a. den
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Herzbeutel und die rechte Herzkammer. L.
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an Verbluten.
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verstarb kurze Zeit danach
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2. Soweit das Landgericht danach die Tatbestandsmerkmale des Mordes
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(§ 211 Abs. 2 StGB) verneint und den Angeklagten des Totschlags (§ 212
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StGB) schuldig gesprochen hat, weist die dem zugrunde liegende Würdigung
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der Beweise entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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a) Dass bei dem tödlichen Messerstich nicht die Absicht des Angeklagten handlungsleitend war, seine Ermittlung als Täter der vorangegangenen
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Misshandlungen zu verhindern, schließt das Landgericht zum einen aus seinen
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Worten gegenüber der Mitangeklagten, er werde "die Sache jetzt klären", was
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vor dem Hintergrund des Tatgeschehens offensichtlich auf den die Mitangeklagte erheblich belastenden mutmaßlichen sexuellen Missbrauch durch das
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Tatopfer bezogen war. Zum anderen mussten entsprechende Überlegungen
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des Angeklagten schon deshalb nicht nahe liegend erscheinen, weil er ohne
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Weiteres damit rechnen musste, dass L.
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noch vor seiner Rückkehr aus
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der Bewusstlosigkeit erwacht und geeignete Maßnahmen ergreift. Nicht übersehen hat das Landgericht, dass der Angeklagte sich (zunächst) bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 26. Februar 2013 dahin eingelassen hatte, er habe
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L.
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getötet, weil dieser ihn hätte wieder erkennen können. Es hat dieser
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Einlassung deshalb keinen entscheidenden Beweiswert zugemessen, weil sie
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- mit den Feststellungen im Übrigen objektiv unvereinbar - die Rückkehr zur
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Mitangeklagten vor dem Einsatz des Messers verschwieg und so offensichtlich
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von der Absicht getragen war, diese, wie nach der Tat verabredet, "aus der
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Sache rauszuhalten".
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Dagegen ist nichts zu erinnern. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob
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das kurzzeitige Verlassen des Tatorts und der anschließende Wechsel des
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Tatmittels das Geschehen in einer Weise unterbrachen, welche die bereits von
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Tötungsvorsatz getragenen Schläge und Tritte als eine zur Verdeckung geeignete "andere Straftat" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB erscheinen lassen (vgl.
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BGH, Urteil vom 6. November 1984 - 1 StR 593/84, NStZ 1985, 167).
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b) Auch die Erwägungen, aufgrund deren das Landgericht niedrige Beweggründe des Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
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Das Landgericht hat sich mit den denkbaren Tatmotiven des Angeklagten hinreichend auseinandergesetzt und konnte danach nicht ausschließen, dass sein
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Tatentschluss vorrangig getragen war von einer Verärgerung über die fehlende
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Reue und Gesprächsbereitschaft L.
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s in Bezug auf dessen (mutmaßli-
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ches) die Mitangeklagte erheblich belastendes Vorverhalten. Zwar würdigt das
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Landgericht in diesem Zusammenhang nicht mehr ausdrücklich auch die zuvor
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als ein "gewisses Indiz" gegen die Verdeckungsabsicht gewertete Äußerung
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des Angeklagten gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen, er habe
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sich durch die Tat als "Richter" aufgespielt. Der Senat schließt jedoch aus, dass
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dem Landgericht dieser Umstand aus dem Blick geraten war, denn es erwägt
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jedenfalls auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte gehandelt hat, um
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zu bestrafen.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Landgericht habe es unterlassen, bei der Gewichtung der dem Messerstich vorausgehenden Misshandlungen die Schläge mit den verstärkten Handschuhen unter dem Gesichtspunkt
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der Tatbegehung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2
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StGB) zu würdigen, schließt der Senat aus, dass hierauf der Strafausspruch
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zum Vorteil des Angeklagten beruht. Das Landgericht hat innerhalb des rechtsfehlerfrei angenommenen einheitlichen Tatgeschehens schon wegen der Fußtritte die qualifizierenden Merkmale sowohl des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB als
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auch des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht und bei der Bemessung der Strafe die
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Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestandes und die Brutalität des Vorgehens berücksichtigt.
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4. Auch im Übrigen deckt die Überprüfung des Urteils auf die von der
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Beschwerdeführerin erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler zugunsten oder
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zulasten (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.
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II. Die Revision des Angeklagten
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1. Soweit sich das Rechtsmittel des Angeklagten gegen den Strafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht
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von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen. Sachverständig beraten hat das Landgericht
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jedenfalls einen symptomatischen Zusammenhang zwischen einem (möglichen) Alkoholmissbrauch des Angeklagten und der Tat verneint, denn es hat
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sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass diese in der vom Angeklagten eingenommenen Beschützerrolle gegenüber der Mitangeklagten und in seiner
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Aversion gegen "Kinderschänder" wurzelt.
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VRiBGH Becker ist wegen
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Urlaubs gehindert, seine
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Unterschrift beizufügen.
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