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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 200/00
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vom
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6. September 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. September
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2000 einstimmig beschlossen:
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Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Hannover vom 9. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
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hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
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Gegen die Annahme des Mordmerkmals der Grausamkeit bestehen
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keine rechtlichen Bedenken.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die für zutreffend erachtete Einlassung der Angeklagten in ihrer verantwortlichen Vernehmung vom 3. Juni 1999 stützen, hat die Angeklagte ihre dreieinhalbjährige Tochter Anfang Mai 1999 schlafend in der
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Wohnung zurückgelassen, eingesperrt und sich zu einem Bekannten begeben. Innerhalb der nächsten zwei bis drei Tage hat
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sie sich entschlossen, nicht mehr in die Wohnung zurückzukehren,
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wobei ihr bewußt war, daß ihre Tochter irgendwann verhungern
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oder verdursten würde (UA S. 5). Als ihr nach ein paar Tagen bewußt war, daß mit dem Kind etwas passiert sein müsse, ist sie erst
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recht nicht in ihre Wohnung zurückgekehrt, um nach ihm zu sehen
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(UA S. 10). Nach einer Woche hat sie daran gedacht, daß ihre
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Tochter jetzt tot sein müßte. Ihr war klar, daß sie ihr Kind ganz erbärmlich hatte verhungern lassen. Am 27. Mai 1999 war ihr dann
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klar, daß ihre Tochter nicht mehr leben würde (UA S. 10). Tatsächlich ist diese aufgrund eines langandauernden Verhungerns qualvoll gestorben.
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Bei der Wertung, die Tat sei aus gefühlloser und unbarmherziger
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Gesinnung der Angeklagten heraus erfolgt, hat das Landgericht
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darauf abgestellt, daß die Angeklagte im Verlauf der Wochen auf
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Fragen nach ihrer Tochter wiederholt mit unzutreffenden, den Aufenthalt des Kindes verschleiernden Antworten reagiert und unrichtige Angaben gemacht hat, um zu erklären, warum sie nicht in ihre
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Wohnung gehen konnte. Sie hat sich zur Überzeugung des Landgerichts deshalb mehrfach gedanklich mit der Situation ihrer
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Tochter auseinandergesetzt und sich dabei immer wieder gegen ihre Tochter entschieden (UA S. 14). Es ist nicht zu besorgen, das
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Landgericht könnte bei der Wertung außer Acht gelassen haben,
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daß sich die Angeklagte im gesamten Tatzeitraum im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (Alkoholintoxikation in Verbindung mit einer
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Persönlichkeitsstörung und einer Alkoholabhängigkeit) befunden
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hatte.
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RiBGH Dr. Miebach ist
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urlaubsbedingt abwesend
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und deshalb an der Unterschrift gehindert.
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Rissing-van Saan
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Rissing-van Saan
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Pfister
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Winkler
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von Lienen
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