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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 179/01
vom
11. Juli 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2001 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers
E.
, ihm für die Revisionsin-
stanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil das Rechtsmittel des Nebenklägers offensichtlich unbegründet ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe
12 und 14).
Rissing-van Saan
Miebach
von Lienen
Pfister
Becker