92 lines
4 KiB
Text
92 lines
4 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
3 StR 142/17
|
|||
|
vom
|
|||
|
27. Juni 2017
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
|
|||
|
|
|||
|
ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR142.17.0
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni
|
|||
|
2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
|
|||
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. November 2016 in den Aussprüchen
|
|||
|
über die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe und über
|
|||
|
die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
|
|||
|
|
|||
|
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
|
|||
|
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|||
|
Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei vier Monate dieser
|
|||
|
Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als
|
|||
|
vollstreckt gelten. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
stützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg;
|
|||
|
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
1. Im Fall II. 3. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
|
|||
|
Menge in Tateinheit mit dem Besitz eines Wurfsterns verurteilt worden ist und
|
|||
|
das Landgericht auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten erkannt hat, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
|
|||
|
stand. Denn die Strafkammer hat nicht zu Gunsten des Angeklagten in die
|
|||
|
Strafzumessung eingestellt, dass die zum gewinnbringenden Weiterverkauf
|
|||
|
bestimmten Betäubungsmittel in diesem Fall sichergestellt wurden und deshalb
|
|||
|
nicht in den Verkehr gelangten.
|
|||
|
|
|||
|
3
|
|||
|
|
|||
|
Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln
|
|||
|
üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei
|
|||
|
der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (BGH, Beschlüsse vom
|
|||
|
8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117; vom 9. November 2016
|
|||
|
- 2 StR 133/16, juris Rn. 3; vom 30. September 2014 - 2 StR 286/14, juris
|
|||
|
Rn. 2; vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14, juris Rn. 2 mwN) und der gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 4 StR 169/13, NStZ
|
|||
|
2013, 662).
|
|||
|
|
|||
|
4
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht eine geringere
|
|||
|
Einzelstrafe verhängt hätte, wenn es die Sicherstellung des Marihuanas zu
|
|||
|
Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte.
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
5
|
|||
|
|
|||
|
2. Die Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe
|
|||
|
hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.
|
|||
|
|
|||
|
6
|
|||
|
|
|||
|
3. Die von der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in
|
|||
|
einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue
|
|||
|
Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
|
|||
|
|
|||
|
7
|
|||
|
|
|||
|
4. Hinsichtlich der Strafrahmenwahl weist der Senat auf die mögliche
|
|||
|
Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG hin (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli
|
|||
|
2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164 ff. mwN).
|
|||
|
Becker
|
|||
|
RiBGH Dr. Berg befindet sich
|
|||
|
im Urlaub und ist daher
|
|||
|
gehindert zu unterschreiben.
|
|||
|
Becker
|
|||
|
|
|||
|
Schäfer
|
|||
|
|
|||
|
Spaniol
|
|||
|
Hoch
|
|||
|
|
|||
|
|