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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 114/01
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vom
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18. April 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
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18. April 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 23. November 2000 im Schuldspruch dahin
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abgeändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs
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von Kindern in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs
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von Jugendlichen in vier Fällen verurteilt ist.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
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die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
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notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Jugendlichen in neun Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
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verurteilt sowie Videokassetten eingezogen. Die auf die Verletzung formellen
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und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu der
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aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
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zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Annahme von Tateinheit zwischen dem sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB) und dem sexuellen Mißbrauch von
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Kindern (§ 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB) in den Fällen II. 1. bis 5. der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil der sexuelle Mißbrauch von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB mit dem sexuellen Mißbrauch von Kindern in
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Gesetzeseinheit steht (vgl. BGHSt 42, 51). Der Senat hatte erwogen, entgegen
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dieser Rechtsauffassung Tateinheit zwischen den Gesetzesverletzungen anzunehmen (vgl. BGH NStZ 2000, 644 f.; Beschl. vom 22. Dezember 2000 - 3
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StR 323/00). Nachdem die erstrebte einvernehmliche Änderung der Rechtsprechung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschl. vom 14. September 1999 - 1 StR
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433/99 - und vom 19. Oktober 2000 - 1 ARs 13/00), hat er seine Bedenken zurückgestellt und von einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen abgesehen. Es verbleibt deshalb bei der bisherigen Rechtsprechung.
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Damit war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch
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kann bestehen bleiben, weil die vom Landgericht festgestellte, den Tatbestand
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des § 182 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllende Vornahme der sexuellen Handlungen gegen Entgelt sowohl bei der Verneinung eines minder schweren Falls
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des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (Fälle II. 1. bis 3. der Urteilsgründe)
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als auch der Annahme eines besonders schweren Falls gemäß § 176 Abs. 3
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a.F. StGB (Fälle II. 4. bis 5. der Urteilsgründe) sowie bei der Strafzumessung
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rechtsfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden konnte.
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Der Senat schließt aus, daß das Landgericht bei der geänderten Beurteilung
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der den Schuldumfang nicht berührenden Konkurrenzfrage geringere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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Die Schuldspruchänderung stellt keinen Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten dar, der eine Belastung des Angeklagten mit den vollen
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Kosten des Rechtsmittels als unbillig erscheinen ließe (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Kutzer
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Miebach
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RiBGH Pfister ist erkrankt und daher
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an der Unterschriftsleistung verhindert.
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Kutzer
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Winkler
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von Lienen
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