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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 ARs 7/13
vom
6. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 (4 StR 223/13)
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung des 4. Strafsenats widerspricht der
Rechtsprechung des 3. Strafsenats, der an dieser festhält.
Gründe:
1
1. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision eines
Angeklagten zu entscheiden, der vom Landgericht wegen unerlaubter Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Verurteilung liegen laut
dem Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 31. Juli 2013 folgende tatrichterliche Feststellungen zugrunde:
2
Der Angeklagte begab sich am 21. Mai 2012 mit seinem Pkw zu seinem
Betäubungsmittellieferanten in Rotterdam, von dem er 1.000 Gramm Kokain
mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid erhielt, ohne die Ware sofort bezahlen zu müssen. Das Geld sollte er erst nach dem Verkauf des Kokains bei Übernahme der nächsten Lieferung übergeben. Der Lieferant baute das Kokain in den Radkasten des Pkws des Angeklagten ein und
übergab diesem 1.500 € als Anzahlung auf seinen (Gewinn-)Anteil. Weitere
1.000 € sollte er nach dem Abverkauf bekommen. Der Angeklagte führte das
Kokain nach Deutschland ein und verkaufte es nach Portionierung der jeweili-
-3-
gen Verkaufsmengen an verschiedene Abnehmer weiter (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Am 31. Mai 2012 fuhr der Angeklagte, nachdem er bei dem Lieferanten 500 Gramm Kokain bestellt hatte, erneut nach Rotterdam. Er übergab dem
Lieferanten den Verkaufserlös von 44.000 € aus der vorangegangenen Lieferung und erhielt von diesem seinen Anteil sowie die bestellten 500 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 % Kokainhydrochlorid. Nach
seiner Rückkehr nach Deutschland verkaufte er das eingeführte Kokain nach
Portionierung an verschiedene Abnehmer weiter (Fall II. 2 der Urteilsgründe).
Nachdem der Lieferant in einem Telefonat am 8. Juni 2012 mitgeteilt hatte,
dass er wieder über Kokain verfüge, begab sich der Angeklagte am 11. Juni
2012 mit seinem Pkw und den aus den letzten Abverkäufen stammenden
22.000 € nach Rotterdam. Dort übergab der Angeklagte dem Lieferanten das
Geld und erhielt neben seinem Anteil 1.088 Gramm Kokain mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 86 % Kokainhydrochlorid. Nachdem der Angeklagte aus den
Niederlanden kommend die Grenze nach Deutschland passiert hatte, wurde er
einer Kontrolle unterzogen, bei der das Kokain aufgefunden und sichergestellt
wurde (Fall II. 3 der Urteilsgründe).
3
Der 4. Strafsenat möchte den Schuldspruch des angefochtenen Urteils
dahin ändern, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit drei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Er ist
der Auffassung, die objektiven Ausführungshandlungen des dreimaligen Betäubungsmittelhandels überschnitten sich je in einem Teilakt, da die Fahrten
nach Rotterdam jeweils sowohl dem Transport des Erlöses aus der vorangegangenen Lieferung zum Lieferanten, als auch der Abholung der neuen Lieferung gedient hätten. Der tateinheitlichen Verknüpfung der drei Handelsgeschäfte stehe auch nicht entgegen, dass der Angeklagte durch die Einfuhr der Be-
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täubungsmittel in die Bundesrepublik jeweils auch den Tatbestand des § 30
Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Strafrahmen: Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren) erfüllt
habe, der gegenüber dem Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge
(Strafrahmen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG: Freiheitsstrafe von einem bis
15 Jahren) eine um ein Jahr höhere Mindeststrafe vorsehe; denn dies ändere
nichts an der annähernden Wertgleichheit der beiden Straftatbestände und
könne daher einer Verklammerung der drei Einfuhrtaten durch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht entgegenstehen.
4
Demgemäß beabsichtigt der 4. Strafsenat zu entscheiden:
5
"Eine - infolge tateinheitlicher Verknüpfung mehrerer Bewertungseinheiten - einheitliche Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verbindet mehrere zu deren Verwirklichung vorgenommene Einfuhren von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat
der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge."
6
Hieran sieht er sich jedoch durch den Beschluss des Senats vom
15. Februar 2011 (3 StR 3/11) gehindert. Er hat daher gemäß § 132 Abs. 3
Satz 1 GVG angefragt, ob dieser an der dort geäußerten Rechtsansicht festhält.
7
Der Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass mehrere
Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bei
denen der Täter die vorangegangene Lieferung bei Abholung der nächsten Lieferung bezahle, jedenfalls dann nicht zu Tateinheit verknüpft werden, wenn der
Täter die Betäubungsmittel jeweils zu Handelszwecken in die Bundesrepublik
einführe; denn die schwerer wiegenden Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge könnten nicht durch das minder schwere Delikt des
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Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Tateinheit
verklammert werden. An dieser Rechtsprechung hält er fest.
8
a) Der Senat gibt zu erwägen, ob die Annahme des 4. Strafsenats, die
Anfahrt nach Rotterdam stelle einen identischen Teilakt sowohl des Handeltreibens mit den Betäubungsmitteln der vorangegangenen als auch des Handeltreibens mit den Betäubungsmitteln der abzuholenden Lieferung dar, nicht zuletzt mit Blick auf die weitreichenden Folgen beim Strafklageverbrauch (BGH,
Beschluss vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411; vgl. etwa BGH,
Beschluss vom 17. April 1996 - 5 StR 147/96, StV 1996, 650; s. auch BGH,
Urteil vom 1. Oktober 1997 - 2 StR 520/96, BGHSt 43, 252, 257) Bedenken
begegnen müsste.
9
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass es auch bedenklich erschiene, allein aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte bei Abholung der
Folgelieferung die vorangegangene Lieferung bezahlte, Tateinheit zwischen
beiden Taten über die Rechtsfigur der natürlichen Handlungseinheit anzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. April 1999 - 4 StR 42/99, NStZ 1999, 411;
vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, NStZ 2009, 392; anders bisher BGH, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 2 StR 563/09, NStZ 2011, 97 mwN). Dem mitgeteilten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, ob über die örtliche und zeitliche Nähe von Bezahlung der Altlieferung und Abholung der Neulieferung hinaus eine derartige innere Verknüpfung der beiden Vorgänge gegeben war, die
eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
10
b) Jedenfalls vermag der Senat die Rechtsauffassung des anfragenden
4. Strafsenats nicht zu teilen, zwischen den Tatbeständen des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
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geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG liege - ohne das Hinzutreten von
Besonderheiten im konkreten Fall - annähernde Wertgleichheit vor, so dass
eine Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
aller Regel mehrere voneinander unabhängige Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verklammern könne. Das
Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe
stellt gegenüber dem - mit Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität
(OrgKG) vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) ebenfalls als Verbrechen ausgestalteten - Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der eine Mindeststrafe von lediglich
einem Jahr vorsieht, ungeachtet der gleichen Obergrenze des jeweiligen Strafrahmens (jeweils 15 Jahre, vgl. § 38 Abs. 2 StGB) das schwerer wiegende Delikt dar (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - 4 StR 708/93, BGHSt 40, 73, 74 f.;
Beschluss vom 7. November 2007 - 1 StR 366/07, NStZ-RR 2008, 88). Diese
gesetzgeberische Wertung würde nicht hinreichend berücksichtigt, ließe man
das weniger schwerwiegende Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge mehrere selbständige Taten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Tat verklammern.
11
Soweit der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen gleichwohl
davon ausgegangen ist, eine Tat des Handeltreibens könne mehrere zur Erfüllung des Handelsgeschäfts durchgeführte Einfuhren zu einer Tat verbinden, gilt
Folgendes: Der Fall, in dem der 2. Strafsenat erstmalig so entschieden hat (Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.), wies die Besonderheit
auf, dass das Tatgericht - vor der Einführung des § 29a BtMG - das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als besonders schweren
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Fall nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG aF mit einer Mindeststrafe von einem Jahr
Freiheitsstrafe bewertet hatte, die Einfuhrtaten hingegen als minder schwere
Fälle im Sinne von § 30 Abs. 2 BtMG aF mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Nur für diesen Fall ist die Vergleichbarkeit
der sozial-ethischen Bewertung der beiden Delikte - tragend - angenommen
worden, auch wenn weiter ausgeführt wird, das fortgesetzte Handeltreiben in
einem besonders schweren Fall könne zwei Einfuhrtaten auch dann zu einer
Tat verbinden, wenn vom Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG auszugehen
sei (BGH aaO, S. 8).
12
In späteren Entscheidungen ist sodann ohne nähere Begründung von
einer sozial-ethischen Vergleichbarkeit der Straftatbestände des § 29a und des
§ 30 BtMG ausgegangen worden (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1993
- 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135 und vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 548/96,
NStZ 1997, 136). Diese Auffassung vermag der Senat - wie dargelegt - nicht zu
teilen und weist ergänzend noch auf Folgendes hin: Auch die Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats, es komme für die Verklammerung der Einfuhrtaten
nicht auf die Umstände an, die zur tateinheitlichen Verknüpfung zu einer Tat
des Handeltreibens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG geführt hätten, begegnet
Bedenken: Soll - wie hier - allein die Fahrt zum Tatort in den Niederlanden die
im Übrigen voneinander unabhängigen, gesonderte Handelsmengen betreffenden Betäubungsmittelgeschäfte zu einer Tat des Handeltreibens verbinden,
darf aus Sicht des Senats nicht außer Acht gelassen werden, dass die Fahrt in
die Niederlande - bezogen allein auf die spätere Einfuhr von Betäubungsmitteln - lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung darstellen würde, was
ebenfalls dagegen spricht, dass dieser Teilakt des Handeltreibens die Kraft hat,
auch die Einfuhrtaten zu verklammern und damit alle begangenen Verstöße
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gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt zu einer Tat im Rechtssinne zu
verbinden.
Becker
Schäfer
Gericke
Mayer
Spaniol