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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 90/01
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vom
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23. März 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Unterschlagung u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. März 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. November 2000 im Schuldspruch dahin geändert, daß im Falle II. 3 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei
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Fällen und wegen "des sich Verschaffens eines falschen amtlichen Ausweises
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in Tateinheit mit Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
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Jahren und neun Monaten verurteilt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang
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Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Im Falle II. 3 der Urteilsgründe war der Angeklagte nur wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts hierzu legte der Angeklagte
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im Februar 2000 an der deutsch-schweizerischen Grenze einen Reisepaß (den
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er von einem Bekannten erhalten hatte) auf den Namen A.
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A.
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,
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geboren 19.02.1972, vor, der durch einen Austausch der Seiten dergestalt
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verfälscht war, daß sich das Lichtbild des Angeklagten im Paß befand.
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Der Angeklagte hat durch das Vorzeigen von einer verfälschten Urkunde
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Gebrauch gemacht (§ 267 Abs. 1 3. Alternative StGB). Der echte Paß war
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durch das Einarbeiten des Lichtbildes des Angeklagten verfälscht worden (vgl.
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u.a. BGH LM Nr. 22 zu § 267 StGB). Der Angeklagte hat grundsätzlich auch
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den Tatbestand des § 276 StGB verwirklicht, der ausländische Ausweispapiere
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ebenfalls schützt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 1 StR 238/00). Dem
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Sachverhalt ist zu entnehmen (zumindest ist davon zugunsten des Angeklagten
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auszugehen), daß das Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde nicht
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auf einem neuen andersartigen Entschluß des Angeklagten beruht, was zur
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Annahme von Realkonkurrenz führen würde (vgl. hierzu u.a. BGHSt 5, 291 ff.).
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Bei Idealkonkurrenz tritt aber § 276 StGB, jedenfalls gegenüber der hier
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verwirklichten 3. Alternative des § 267 Abs. 1 StGB, zurück (vgl. Tröndle/
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Fischer 50. Aufl. § 276 StGB Rdn. 8; Cramer in Schönke-Schröder 26. Aufl.
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§ 276 StGB Rdn. 11; Lackner/Kühl 23. Aufl. § 276 StGB Rdn. 5; insoweit auch
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SK-Hoyer § 276 StGB Rdn. 6).
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Die Verurteilung gemäß § 276 StGB hatte daher zu entfallen.
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Der Senat schließt - in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt - aus, daß die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu
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je
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2,-- DM auf diesem Rechtsfehler beruht. Zum einen hat der Tatrichter für die
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Strafzumessung den niedrigeren Strafrahmen des § 276 StGB zugrundegelegt.
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Zum anderen wurde nicht strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte zwei
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Straftatbestände verwirklicht hat. Ohnehin bleibt der Schuldgehalt der Tat von
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der Konkurrenzfrage unberührt.
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Der geringfügige Erfolg der Revision durch Änderung des Schuldspruchs (ohne Auswirkungen auf den Strafausspruch) rechtfertigt es nicht, den
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Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen
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Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Jähnke
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Detter
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Bo-
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de
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Rothfuß
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Fischer
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