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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 86/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 23. September 2010 wird als unzulässig verworfen, weil
schon der Vortrag der Revision - worauf der Generalbundesanwalt in
seiner Zuschrift vom 11. März 2011 hingewiesen hat - keine verfahrensbeendende Verständigung erkennen lässt und deshalb an der
Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts kein Zweifel besteht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Fischer
Schmitt
Krehl
Berger
Eschelbach