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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 80/16
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vom
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27. April 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:270416B2STR80.16.0
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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Stralsund vom 16. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben
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jedoch aufrechterhalten.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet
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sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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I.
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2
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Nach den Feststellungen des Landgerichts trat der an einer paranoiden
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Schizophrenie leidende Angeklagte in der Zeit vom 5. Oktober 2014 bis
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10. Januar 2015 wie folgt in Erscheinung: Weil er Hunger und Durst hatte, bestellte er in einem Restaurant Essen und Trinken, obwohl er nicht über ausreichende Barmittel verfügte (Fall 1); darüber hinaus entwendete er eine Spendenkasse, die in einer Apotheke aufgestellt war (Fall 2), sowie ein Paket Wurst
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und Fleisch aus dem Einkaufsbeutel einer Passantin (Fall 4). In drei Fällen
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drang der Angeklagte in die Wohnung eines Nachbarn ein, um sich dort mit einem Verlängerungskabel Strom zu verschaffen, weil die Stromzufuhr in seiner
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eigenen Wohnung gesperrt war (Fälle 5, 6 und 8). In einem weiteren Fall drang
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er in die Wohnung eines ihm Unbekannten ein, um dort zu übernachten. Weil
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ihm dies versagt wurde, zerschlug er eine Tasse (Fall 3). In zwei Fällen verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu einer Klinik, um sich Medikamente bzw.
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Vitaminaufbaupräparate zu verschaffen, wobei er einmal den Wachtdienst
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täuschte (er sei „under cover“ unterwegs) und ein anderes Mal durch das Fenster in das Gebäude kletterte (Fälle 7 und 11). Der Angeklagte wurde schließlich
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bei dem Versuch, in einem Supermarkt Batterien zu entwenden, festgehalten.
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Dem Polizeibeamten, dem er übergeben wurde, ergriff er am Arm und stieß ihn
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weg, weil er sich nicht durchsuchen lassen wollte (Fall 9 und 10).
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Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass der
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Angeklagte in allen Fällen ohne Schuld gehandelt habe. Aufgrund seiner
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schwerwiegenden Erkrankung sei sicher von einer erheblich verminderten
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Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten auszugehen. Nicht ausschließbar
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sei die Steuerungsfähigkeit im gesamten Tatzeitraum auch aufgehoben gewesen. Zwar wiesen die Umstände der Tatbegehung nicht in allen Fällen auf eine
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akute psychotische Phase hin. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs
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der Taten sei es jedoch nicht möglich, die Schuldfähigkeit des Angeklagten von
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Tat zu Tat differenziert zu beurteilen, weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, dass er sich im gesamten Tatzeitraum in einer psychotischen Krankheitsphase befunden habe.
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II.
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1. Die Voraussetzungen des § 63 StGB werden durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend belegt. Das Landgericht hat schon nicht hinreichend
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dargelegt, dass der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten sicher erheblich
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vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war.
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a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen
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Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen
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darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war
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und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Einzelnen
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dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21
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StGB unterfallende Erkrankung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichtsoder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstat auf den
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entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss
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vom 10. November 2015 – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 mwN).
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Wenn sich der Tatrichter – wie hier – darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen,
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muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so
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wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung
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seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni
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2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen
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paranoider Schizophrenie. Allein die Diagnose einer solchen Erkrankung führt
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für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest
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längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung
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der Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR
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150/12, NStZ-RR 2012, 239; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ-RR 2014,
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305, 306 mwN). Erforderlich ist vielmehr die Feststellung eines akuten Schubs
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der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich
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die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die
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Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und
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damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Senat, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ-RR 2012, 306, 307; Beschluss
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vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15).
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b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es
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fehlt eine nähere Darlegung des Einflusses des diagnostizierten Störungsbildes
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auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in den jeweils konkreten Tatsituationen. Die Strafkammer schließt sich insoweit lediglich der Beurteilung des
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Sachverständigen an, ohne dessen dafür wesentlichen Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiederzugeben, wie es zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich wäre (vgl. BGH,
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Beschluss vom 14. April 2010 - 5 StR 123/10 mwN). Die Annahme, dass es
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sich bei der Erkrankung des Angeklagten um einen „überdauernden Zustand“
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handele und nicht – wie es sonst bei paranoiden Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis regelmäßig der Fall ist – um eine nur schubweise auftretende Erkrankung, ist ebenso wenig durch Tatsachen belegt, wie eine in subakuten Zuständen möglicherweise überdauernd bestehende erheblich vermin-
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derte Steuerungsfähigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 2 StR
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545/15;
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Müller-Isberner/Eusterschulte
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Venzlaff/Foerster/Dreßing/Haber-
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meyer, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl., S. 227, 236).
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Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich
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insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die festgestellten Taten des Angeklagten weisen - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - nur teilweise
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besondere Umstände auf, die auf einen akuten Krankheitsschub hindeuten
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können. Auch soweit das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt hat, die Taten seien auf „krankheitsbedingte Fehlwahrnehmungen“ des Angeklagten zurückzuführen, der sich zur „Befriedigung seiner Grundbedürfnisse“ (Nahrung,
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Strom, Arzneimittel) „zu Diebstahlshandlungen gerechtfertigt“ sehe, wird der
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spezifische Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den einzelnen Taten
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nicht hinreichend belegt. Denn ungeachtet dessen, dass diese Erwägung eher
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auf einen Ausschluss der Unrechtseinsicht hinweist, erscheint das Handeln des
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Angeklagten zum Zwecke der Bedürfnisbefriedigung auch ohne Fehlwahrnehmung rational nachvollziehbar.
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2. Die Sache bedarf deshalb im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2010
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- 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55 mwN). Von der Aufhebung nicht betroffen sind
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jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen, die deshalb bestehen
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bleiben. Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung weist
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keinen Rechtsfehler auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Insoweit war die Revision zu verwerfen. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den
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bisherigen nicht widersprechen.
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Fischer
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RiBGH Dr. Appl ist
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an der Unterschrift
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gehindert.
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Fischer
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Ott
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Eschelbach
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Zeng
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