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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 37/08
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vom
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20. Februar 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die
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Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
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nicht angeordnet worden ist.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, von der die
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Nichtanordnung einer Maßregel nicht ausgenommen ist, ist unbegründet im
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Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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2
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Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte "in den letzten drei Jahren nahezu täglich" Speed, Ecstasy, Kokain und Cannabis. Die Betäubungsmittel finanzierte er im Wesentlichen
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-3-
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durch Straftaten, zumeist Einbruchsdiebstähle (UA S. 3); wegen Betäubungsmittelkonsums wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Einbruchsdiebstähle,
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die Gegenstand der Verurteilung sind, beging der Angeklagte ausnahmslos in
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der Absicht, mit der Tatbeute oder deren Erlös Betäubungsmittel zu erwerben.
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Dasselbe gilt für die Taten, die Gegenstand der Vorverurteilung waren, deren
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Einzelstrafen das Landgericht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe
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eine "Lebensbeichte" abgelegt, beabsichtige, mit seinem bisherigen Leben abzuschließen und "ein neues Leben ohne Straftaten und Betäubungsmittel zu
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beginnen" (UA S. 3).
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3
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Unter diesen Umständen musste sich aufdrängen, die Anordnung einer
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Maßregel gemäß § 64 StGB zu prüfen; diese ist in den Urteilsgründen jedoch
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nicht erwähnt. Der Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB, die
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hier nahe liegt, würde nicht entgegenstehen, dass bei den Anlasstaten die Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht festgestellt sind (vgl. Fischer StGB
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55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Auch dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten durchweg um Symptomtaten handelte, liegt hier nahe. Schließlich drängte
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sich angesichts der festgestellten Motivationslage des Angeklagten auch die
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Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F.
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auf. Unter diesen Umständen war die Maßregelanordnung vom Tatrichter zwingend zu prüfen. Das Fehlen einer Erörterung in den Urteilsgründen führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.
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Rissing-van Saan
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Rothfuß
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Appl
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Fischer
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Schmitt
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