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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 37/08
vom
20. Februar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Februar 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 8. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
nicht angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, von der die
Nichtanordnung einer Maßregel nicht ausgenommen ist, ist unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2
Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte "in den letzten drei Jahren nahezu täglich" Speed, Ecstasy, Kokain und Cannabis. Die Betäubungsmittel finanzierte er im Wesentlichen
-3-
durch Straftaten, zumeist Einbruchsdiebstähle (UA S. 3); wegen Betäubungsmittelkonsums wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Einbruchsdiebstähle,
die Gegenstand der Verurteilung sind, beging der Angeklagte ausnahmslos in
der Absicht, mit der Tatbeute oder deren Erlös Betäubungsmittel zu erwerben.
Dasselbe gilt für die Taten, die Gegenstand der Vorverurteilung waren, deren
Einzelstrafen das Landgericht in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat. Schließlich hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe
eine "Lebensbeichte" abgelegt, beabsichtige, mit seinem bisherigen Leben abzuschließen und "ein neues Leben ohne Straftaten und Betäubungsmittel zu
beginnen" (UA S. 3).
3
Unter diesen Umständen musste sich aufdrängen, die Anordnung einer
Maßregel gemäß § 64 StGB zu prüfen; diese ist in den Urteilsgründen jedoch
nicht erwähnt. Der Annahme eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB, die
hier nahe liegt, würde nicht entgegenstehen, dass bei den Anlasstaten die Voraussetzungen des § 21 StGB jeweils nicht festgestellt sind (vgl. Fischer StGB
55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff. m.w.N.). Auch dass es sich bei den abgeurteilten Straftaten durchweg um Symptomtaten handelte, liegt hier nahe. Schließlich drängte
sich angesichts der festgestellten Motivationslage des Angeklagten auch die
Annahme einer konkreten Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB n.F.
-4-
auf. Unter diesen Umständen war die Maßregelanordnung vom Tatrichter zwingend zu prüfen. Das Fehlen einer Erörterung in den Urteilsgründen führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Appl
Fischer
Schmitt