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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 29/14
vom
29. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 1. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten W.
gegen das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2013 wird
verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Z.
wird das vorge-
nannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Z.
, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte W.
wegen Untreue in 46 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten Z.
hat es wegen Beihilfe zur Untreue in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen
der Angeklagten jeweils mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das
Rechtsmittel der Angeklagten W.
geklagten Z.
hat keinen Erfolg. Die Revision des An-
führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, soweit es ihn be-
trifft.
I.
2
Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte W.
als Sekretariatskraft bei der D.
lung C.
A.
R.
AG angestellt und in der Abteizur Prüfung und Freigabe von Rechnungen
externer Dienstleister befugt. Sie war aber nicht dazu berechtigt, selbst Verträge für die D.
AG abzuschließen. Sie schloss gleichwohl mit
ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Angeklagten Z.
sellschafter und Geschäftsführer die N.
P.
, der als Alleinge-
GmbH zur Herstellung
von Werbefilmen betrieb, von ihr mit dem eigenen sowie erfundenen fremden
Namen für die D.
sollte die N.
AG unterzeichnete Verträge ab. Danach
P.
und liefern. Der Angeklagte Z.
GmbH Filme für das Bordfernsehen herstellen
reichte für sein Unternehmen hiernach
Rechnungen ein, welche die Angeklagte W.
zur Bezahlung freigab. Vom
26. Juni 2009 bis zum 14. Juli 2010 wurden 175 Rechnungen über rund zwei
-4-
Millionen Euro an die N.
P.
GmbH bezahlt, sowie weitere einge-
reicht, die nicht mehr beglichen wurden.
3
Der Angeklagte Z.
hielt es für möglich, dass die zu Grunde liegen-
den Verträge nicht wirksam waren. Ebenso hielt er es für möglich, dass er wirksam zur Leistung verpflichtet war (UA S. 93). Er forschte jedoch nicht so nach,
dass seine Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge endgültig geklärt wurden.
Die N.
P.
GmbH erzielte durch die für die D.
AG durchgeführten Aufträge einen geringeren Reingewinn als er zuvor mit
Filmproduktionen für andere Auftraggeber erzielt worden war. Die Geldeingänge wurden ordnungsgemäß verbucht und versteuert.
4
Die Angeklagte W.
spiegelte dem Angeklagten Z.
dele sich um wirksame Aufträge der D.
vor, es han-
AG. Sie handelte in
der Absicht, das Unternehmen ihres Lebensgefährten zu fördern. Sie selbst
erhielt aus den Zahlungen insgesamt 41.297 Euro vom Angeklagten Z.
.
II.
5
1. Die Revision der Angeklagten W.
ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO. Ihre Verurteilung wegen Untreue ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat sie der D.
AG auch einen Nachteil im Sinne von
§ 266 Abs. 1 StGB zugefügt, weil sie die Filme, die ihr auf Datenträgern übergeben wurden, nach ihrer Einlassung „in einem Schrank in ihrem Büro verwahrt“ hat (UA S. 29, 69). Sie standen der D.
AG danach
nicht für den Bordbetrieb zur Verfügung.
6
2. Das Rechtsmittel des Angeklagten Z.
7
a) Es hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsgründe seine Verurtei-
ist begründet.
lung wegen Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266, 27 StGB nicht tragen.
-5-
8
Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, welche Vorstellung der Angeklagte Z.
von der Verwendung der aufwändig produzierten
Filme hatte. Es reicht nicht aus, dass er es nach den Urteilsgründen auch für
möglich hielt und in Kauf nahm, den Geldforderungen an die D.
AG hätten manipulierte Verträge zu Grunde gelegen. Damit wird nur der bedingte Gehilfenvorsatz zu einer pflichtwidrigen Handlung der Haupttäterin aufgezeigt. Der Vorsatz muss sich aber auf sämtliche Merkmale des Untreuetatbestands beziehen, also auch die Verursachung eines Nachteils im Sinne von
§ 266 Abs. 1 StGB für die Geschädigte umfassen. Dabei handelt es sich um ein
selbständiges Tatbestandsmerkmal, das die Strafgerichte nicht mit der Pflichtwidrigkeit des Handelns „verschleifen“ dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 105, 491/09, BVerfGE 126, 170, 211).
9
Aus der Sicht des Angeklagten Z.
, der sich unbeschadet zuneh-
mender Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge von der Angeklagten W.
getäuscht sah, hätte ein solcher Nachteil nur vorgelegen, wenn den Geldzahlungen keine für die D.
AG verfügbare und dem Wert der
Rechnungsbeträge entsprechende Werkleistung gegenüberstand. Den Urteilsgründen ist jedoch auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen,
dass der Angeklagte von der fehlenden Möglichkeit der Verwendung der aufwändig hergestellten Filme durch die D.
AG wusste und dies
wollte oder es jedenfalls ernsthaft für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Der Geschäftsbetrieb der N.
geklagten Z.
P.
GmbH und das Streben des An-
danach, möglichst gute Filme herzustellen, sprechen gegen
die Annahme, den Geldzahlungen hätten keine wertmäßig entsprechenden
Werkleistungen der N.
P.
GmbH gegenübergestanden und der
Angeklagte habe dies gewusst oder gebilligt.
-6-
10
2. Der Angeklagte Z.
beanstandet auch zu Recht mit einer seiner
Rügen das Verfahren.
11
a) Nach dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vorbringen des Beschwerdeführers Z.
wollte dieser nach Verlesung des An-
klagesatzes eine Sacheinlassung abgeben und dazu ein umfangreiches maschinenschriftlich erstelltes Manuskript verlesen, dem auch Anlagen beigefügt
waren. Die Verlesung wurde ihm vom Vorsitzenden insgesamt untersagt, weil
dies nicht als Teil der Vernehmung anzusehen sei. Diese prozessleitende Verfügung wurde auf Beanstandung der Verteidigung von der Strafkammer bestätigt. Daraufhin sah der Angeklagte Z.
zunächst von der Abgabe einer Ein-
lassung ab. Er äußerte sich später mit nicht dokumentierten Äußerungen zur
Sache. Einzelne Passagen aus dem Text des zu Protokoll eingereichten
Schriftstücks wurden im Lauf der Hauptverhandlung auch vom Gericht verlesen,
die Anlagen zum Manuskript wurden als Urkunden im Selbstleseverfahren eingeführt.
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b) Die Zurückweisung einer Sacheinlassung durch Verlesung eines Manuskripts durch den Angeklagten war rechtsfehlerhaft. Zwar erfolgt gemäß
§ 243 Abs. 5 Satz 2 StPO die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach
Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also durch mündlichen Bericht, mündliche
Befragung und diesbezügliche Antworten. Die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht würde dieser Verfahrensweise nicht entsprechen.
Dem Angeklagten ist es aber gestattet, seine mündliche Äußerung unter Verwendung von Notizen oder eines Manuskripts abzugeben (vgl. LR/Becker,
StPO, 26. Aufl., § 243 Rn. 76; SSW/Franke, StPO, 2014, § 243 Rn. 21;
SK/Frister, StPO, 5. Aufl., § 243 Rn. 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
57. Aufl., § 243 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Kelnhofer, StPO, 2011, § 243 Rn. 42;
KK/Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 51).
-7-
13
c) Der Senat kann entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Ausführungen des Angeklagten Z.
in seinem Manuskript betreffen auch die inne-
re Tatseite im Hinblick auf Einzelheiten zur aufwändigen Produktion und Ablieferung der Filme als aus seiner Sicht vertragsgemäße Leistungen, die das
Landgericht so nicht erörtert hat. Hätte es die Einlassung entgegengenommen,
wäre es gehalten gewesen, sich mit den wesentlichen Aspekten auch zur inneren Tatseite auseinanderzusetzen.
Fischer
Appl
Eschelbach
Schmitt
Ott