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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 16/16
vom
19. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 24. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen;
jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Appl
Eschelbach
ECLI:DE:BGH:2016:190516B2STR16.16.0
Krehl
Bartel