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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 544/08
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vom
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4. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2008 wird mit der Maßgabe als
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unbegründet verworfen, dass
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a) der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit versuchtem
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Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie des versuchten Mordes in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie in einem weiteren
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Fall tateinheitlich mit schwerem räuberischen Diebstahl sowie des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 31 Fällen, davon
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in acht Fällen im Versuch, schuldig ist,
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b) der Angeklagte für die Tat unter II. 5.) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
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2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen 31 Wohnungseinbruchsdiebstählen verurteilt und durch "Berichtigungsbeschluss" vom 4. Juli
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2007 die Zahl auf 30 verringert. Dabei hat die Kammer offenbar den Fall II. 2.)
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aus dem Auge verloren, der ursprünglich auch als Mordversuch angeklagt war.
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-3-
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Dieser sowie die Fälle II. 5.) bis 34.) addieren sich auf 31 Fälle des - teils versuchten - Wohnungseinbruchsdiebstahls. Der Berichtigungsbeschluss ist damit
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wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gegenstandslos, und der Schuldspruch war
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entsprechend dem ursprünglichen Urteilstenor und den Urteilsgründen klarzustellen.
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2
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Für den Fall II. 5.) hat das Landgericht ersichtlich versehentlich keine
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Einzelstrafe ausgeworfen. Der Senat setzt deshalb in Übereinstimmung mit
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dem Antrag des Generalbundesanwaltes in entsprechender Anwendung von
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§ 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für diese Tat auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 244 Abs. 1 StGB von sechs Monaten fest. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,
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fehlende 2).
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3
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Der Ausspruch der lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe bleibt hiervon
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unberührt.
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Rissing-van Saan
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Fischer
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Cierniak
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Roggenbuck
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Schmitt
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