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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 523/11
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vom
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28. Dezember 2011
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
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nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2011 gemäß
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§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte C.
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W.
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wegen Handeltrei-
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bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
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zehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten K.
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W.
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hat es wegen Beihilfe
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hierzu zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und
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die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts boten unbekannt gebliebene Hintermänner zunächst einem Bekannten der Angeklagten C.
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W.
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,
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dem Zeugen S.
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, an, 1 bis 1,5 kg Kokain für einen Lohn von etwa
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5000 US-Dollar von Venezuela nach Europa zu transportieren. Nachdem dieser
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abgelehnt hatte, kontaktierten die Hintermänner die Angeklagte. Diese erklärte
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sich zur Durchführung eines Transports bereit, drängte jedoch auf eine Erhöhung auf 5 kg Kokain sowie auf eine freie Gestaltung des Transports und selbständige Organisation. Die Angeklagte beabsichtigte, den Transport auf dem
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Luftweg von Porlamar (Venezuela) über Frankfurt am Main nach Prag durchzuführen. In diesen Tatplan weihte sie ihren Sohn, den Angeklagten K.
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W.
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, ein und überredete ihn, um unauffälliger zu wirken, sie zu begleiten. Die
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insgesamt vier Koffer beider Angeklagten, in denen sich verteilt die mit Drogen
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präparierten 61 Jeanshosen befanden, checkte die Angeklagte am Tag des
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gemeinsamen Abfluges auf ihren Namen bis Prag ein. Bei der Kontrolle des
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Transitgepäcks beider Angeklagter am Frankfurter Flughafen am 27. März 2010
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wurden - eingearbeitet in die Jeanshosen - 5.040,3 Gramm Kokain mit einem
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Wirkstoffgehalt von 2.785 Gramm aufgefunden.
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2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung der
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Kammer hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen
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Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen
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sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
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lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2004, 238; 2005, 147; NJW 2006, 925,
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928). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.
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a) Die Anknüpfungstatsachen, die die Kammer der täterschaftlichen Verurteilung der Angeklagten C.
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W.
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zugrunde gelegt hat, sind in den
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Urteilsgründen nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Namentlich die Annahme der
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Kammer, die Angeklagte habe für den Drogentransport "verbesserte" Konditio-
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nen, insbesondere eine vollkommen freie Gestaltung und selbständige Organisation mit den Hintermännern ausgehandelt (UA S. 9), beruht auf einer lückenhaften Beweiswürdigung.
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Rechtsfehlerfrei sind die Feststellungen der Kammer dahingehend, dass
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die den Tatvorwurf bestreitende und von einem Komplott ausgehende Angeklagte den Drogentransport über Frankfurt am Main nach Prag durchführen
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wollte. Die Kammer hat aber darüber hinaus ausgeschlossen, dass die sehr
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selbstbewusste Angeklagte, die es gewohnt sei, eher zu fordern und Aufträge
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zu erteilen, sich zu einem typischen, niederrangigen Kurierdienst hätte verpflichten lassen (UA S. 26), ohne sich mit der an anderer Stelle festgestellten
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zugespitzten finanziellen Lage der Angeklagten auseinanderzusetzen, obgleich
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diese finanzielle Misere zur Tatzeit dringenden Handlungsbedarf gebot und
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letztlich Tatanlass war (UA S. 4, 79). Auch die daran anknüpfende Annahme
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der Kammer, die Angeklagte habe gegenüber ihren Hintermännern zur Maximierung ihres Profits auf eine Erhöhung der Liefermenge auf 5 kg sowie auf
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eine vollkommen freie Gestaltung und selbständige Organisation des Drogentransports gedrängt, beruht auf einer lückenhaft gebliebenen Beweiswürdigung.
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Die Kammer hat dies zum einen daraus geschlossen, dass dem Zeugen
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S.
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der Transport zunächst noch zu anderen Modalitäten angeboten
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worden war. Dabei hat sie aber nicht bedacht, dass die Hintermänner dem
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Zeugen S.
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nicht nur den Transport von 1 bis 1,5 kg Kokain nach
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London, sondern zuvor auch den Transport von 100 kg in den Libanon angeboten hatten, die Hintermänner also nicht nur mit einem Ziel oder mit einer bestimmten Menge handelten, weshalb die insoweit veränderten Bedingungen
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ebenso gut auf die Hintermänner zurückgehen konnten. Zum anderen aber hat
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die Kammer angenommen, dass sich die Hintermänner auf die Bedingungen
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der Angeklagten einließen, weil sie diese von einer Reise kannten, die der Zeuge S.
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zur Anbahnung des (später gescheiterten) 100 kg Transports in
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Begleitung der Angeklagten in den Libanon unternommen hatte, und ihr daher
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vertrauten (UA S. 10, 27). Hierbei hat die Kammer nicht gewogen, dass die fordernde Art der Angeklagten zu einem Konflikt mit den Hintermännern und ihrer
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vorzeitigen Abreise geführt hatte (UA S. 26). Schließlich beruht auch die Wertung der Kammer, die Angeklagte sei in der Gestaltung ihrer Reiseroute frei
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gewesen, auf lückenhaften Erwägungen. Die Kammer hat dies aus dem nach
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der Festnahme der Angeklagten erteilten Suchauftrag der Hintermänner geschlossen, der nur Sinn mache, wenn die Hintermänner über ihre Reiseroute
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nicht informiert waren (UA S. 27). Mit der nahe liegenden Möglichkeit, dass die
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Hintermänner die Angeklagte suchten, weil sie von deren Festnahme in
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Frankfurt am Main überrascht und darüber nicht informiert worden waren, hat
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sich die Kammer nicht auseinandergesetzt.
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b) Die Annahme der Kammer, der Angeklagte K.
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W.
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sei von
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seiner Mutter vor Reiseantritt über den Drogentransport informiert worden und
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habe diese bzw. deren Hintermänner durch seine Reisebegleitung unterstützen
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wollen, beruht auf lückenhaft gebliebenen und widersprüchlichen Erwägungen.
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Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und gegenüber dem Ermittlungsrichter lediglich angegeben, die Reise sei ein Geburtstagsgeschenk seiner
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Mutter gewesen. Er habe dieser seine Kleidung für die Reise schon am Tag vor
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der Abreise übergeben. Als er sich mit seiner Mutter am Flughafen getroffen
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habe, habe sie das gesamte Gepäck bereits eingecheckt gehabt. Die Kammer
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hat diese Einlassung als widerlegt angesehen und zunächst darauf abgestellt,
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dass nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum eine Mutter dem eigenen Sohn
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in dessen völliger Unkenntnis eine derart große Menge an Drogen unterschieben würde (UA S. 25). Dabei hat sie aber nicht bedacht, dass - entgegen der
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allgemeinen Lebenserfahrung - der Angeklagten C.
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ihres Sohnes erkennbar gleichgültig war (UA S. 35).
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W.
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das Schicksal
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Auch die tragende Erwägung der Kammer, die Angeklagte habe ihren
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Sohn schon deshalb vor Reiseantritt informieren müssen, um bei der routinemäßigen Durchsuchung des Gepäcks eine möglicherweise unbesonnene Reaktion des Sohnes auf die zahlreichen in seinen Koffern befindlichen Jeanshosen
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zu vermeiden, ist nicht frei von Widersprüchen. Die Kammer hat sich insoweit
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auf die "routinemäßigen" und strengen Sicherheitsvorkehrungen am Flughafen
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Porlamar gestützt, die vorsahen, dass das Gepäck aller Passagiere unmittelbar
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nach dem Check-In in deren Beisein geöffnet und durchsucht würde. Sie hat an
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dieser Stelle aber übersehen, dass nach Angaben des Zeugen H.
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, auf
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die die Kammer ihre Feststellungen zu den Sicherheitsvorkehrungen uneingeschränkt gestützt hat, diese Kontrollen "oftmals" und "in welcher Weise auch
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immer", insbesondere durch Bestechung von Mitarbeitern am Flughafen, umgangen werden (UA S. 24). Eine Auseinandersetzung damit lag umso näher,
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als die Kammer selbst erwogen hat, dass vorliegend Mitarbeiter der Guarda
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Civil bestochen wurden (UA S. 12). Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht ohne weiteres aus der üblichen, vorgeschriebenen Form der Durchsuchung
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Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen.
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Aus demselben Grund trägt auch nicht die weitere Erwägung des Landgerichts, beide Angeklagten müssten die mit Drogen gefüllten Koffer zusammen
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eingecheckt und der Angeklagte müsse die hohe Anzahl von Jeanshosen in
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seinen Koffern spätestens bei der Durchsuchung seines Gepäcks wahrgenommen haben.
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3. Die Tat bedarf demnach insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung.
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Fischer
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Appl
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Eschelbach
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Schmitt
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Ott
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