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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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2 StR 507/99
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vom
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24. März 2000
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.
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Im Schuldspruch werden jedoch die Worte
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"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen"
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durch die Worte
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"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 44 Fällen"
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ersetzt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
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Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
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in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in
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45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner
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Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
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StPO).
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-3-
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Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen
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Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit
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nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Unrechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der
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Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
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Jähnke
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RiBGH Detter ist
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infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
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Jähnke
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Otten
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Bode
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Rothfuß
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