114 lines
5.2 KiB
Text
114 lines
5.2 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
IM NAMEN DES VOLKES
|
|||
|
URTEIL
|
|||
|
2 StR 491/01
|
|||
|
|
|||
|
vom
|
|||
|
6. März 2002
|
|||
|
in der Strafsache
|
|||
|
gegen
|
|||
|
|
|||
|
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2002,
|
|||
|
an der teilgenommen haben:
|
|||
|
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
|
|||
|
Dr. Jähnke
|
|||
|
als Vorsitzender,
|
|||
|
Richterin am Bundesgerichtshof
|
|||
|
Dr. Otten,
|
|||
|
die Richter am Bundesgerichtshof
|
|||
|
Rothfuß,
|
|||
|
Prof. Dr. Fischer,
|
|||
|
Richterin am Bundesgerichtshof
|
|||
|
Elf
|
|||
|
als beisitzende Richter,
|
|||
|
Staatsanwalt
|
|||
|
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
|
|||
|
Justizangestellte
|
|||
|
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
|
|||
|
für Recht erkannt:
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch
|
|||
|
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
|
|||
|
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|||
|
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
|||
|
|
|||
|
Von Rechts wegen
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
I.
|
|||
|
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
|
|||
|
verurteilt (deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde) und sichergestellte Betäubungsmittel sowie DM 50,-- eingezogen. Die gegen dieses
|
|||
|
Urteil eingelegte Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Im übrigen ist
|
|||
|
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
|
|||
|
|
|||
|
-4-
|
|||
|
|
|||
|
II.
|
|||
|
Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Kammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen;
|
|||
|
das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie
|
|||
|
verneint. Das Landgericht erörtert jedoch bei der Strafrahmenwahl nicht, ob die
|
|||
|
Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG
|
|||
|
vorliegen, obwohl sich diese Prüfung - worauf auch der Generalbundesanwalt
|
|||
|
zutreffend hinweist - nach den Ausführungen im Urteil aufgedrängt hätte (s. UA
|
|||
|
S. 7, 8, 10).
|
|||
|
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der gesondert verfolgte B.
|
|||
|
|
|||
|
Anfang Dezember 2000 in den Niederlanden mindestens
|
|||
|
|
|||
|
450 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain, nachdem er zuvor von dem gesondert verfolgten Z. DM 20.000,-- bekommen hatte. Die Angeklagte erhielt von
|
|||
|
den von B.
|
|||
|
|
|||
|
erworbenen Betäubungsmitteln ca. 50 Gramm Heroin und
|
|||
|
|
|||
|
6 Gramm Kokain zum Preis von DM 50,-- auf Kommission, wobei sie beabsichtigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiter zu veräußern.
|
|||
|
Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles zugunsten der Angeklagten ihr Geständnis berücksichtigt. Zudem hat es ausdrücklich festgestellt, daß die Angeklagte im Ermittlungsverfahren - in der
|
|||
|
Hauptverhandlung wollte sie hierzu nichts mehr sagen - die gesondert verfolgten B.
|
|||
|
|
|||
|
und Z.
|
|||
|
|
|||
|
als Beteiligte an der Straftat benannt (UA S. 7, 8) und
|
|||
|
|
|||
|
Aufklärungshilfe geleistet hat (UA S. 10). Es hat jedoch nicht erörtert, ob durch
|
|||
|
die Angaben der Angeklagten ein wesentlicher Aufklärungserfolg i.S.v. § 31
|
|||
|
Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Die Formulierung in den Urteilsgründen, die Angeklagte habe die gesondert Verfolgten als Beteiligte an der Straftat benannt, läßt
|
|||
|
es zumindest als möglich erscheinen, daß die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1
|
|||
|
|
|||
|
-5-
|
|||
|
|
|||
|
BtMG gegeben sind. Daher war eine ausdrückliche Erörterung dieser Frage
|
|||
|
hier geboten, denn schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt,
|
|||
|
ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlaß, die Anwendung des § 31 BtMG
|
|||
|
zu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; Beschl.
|
|||
|
vom 2. Oktober 1998 - 2 StR 297/98; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
|
|||
|
Daß die Angeklagte in der Hauptverhandlung zu den Beteiligten keine
|
|||
|
Angaben mehr gemacht hat, änderte an der Erörterungspflicht nichts. Denn die
|
|||
|
Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im
|
|||
|
weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl.
|
|||
|
auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Widerruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).
|
|||
|
Auf die vom Generalbundesanwalt angesprochene Frage, ob der Senat
|
|||
|
zur Beurteilung einer hinreichenden Erörterung der Voraussetzungen des § 31
|
|||
|
BtMG auch ohne Vorliegen einer Aufklärungsrüge auf Feststellungen des Urteils gegen B. und Z. zurückgreifen könnte, das Gegenstand des Verfahrens 2
|
|||
|
StR 494/01 war (vgl. dazu Meyer-Goßner/Cierniak StV 2000, 696 ff. m.w.N.),
|
|||
|
kommt es hier nicht an, weil sich der Rechtsfehler schon aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt.
|
|||
|
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch.
|
|||
|
Zwar hat das Landgericht bei der Erörterung der Voraussetzungen eines minder schweren Falles die Benennung der Beteiligten durch die Angeklagte berücksichtigt. Dennoch kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß die Ver-
|
|||
|
|
|||
|
-6-
|
|||
|
|
|||
|
urteilung milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer die Voraussetzungen des
|
|||
|
§ 31 Nr. 1 BtMG geprüft hätte.
|
|||
|
Jähnke
|
|||
|
|
|||
|
Otten
|
|||
|
Fischer
|
|||
|
|
|||
|
Rothfuß
|
|||
|
Elf
|
|||
|
|
|||
|
|