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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 482/02
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vom
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9. April 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren Raubes
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-2-
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003,
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an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing- van Saan
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als Vorsitzende,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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die Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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Prof. Dr. Fischer,
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und die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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I.
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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai
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1998, das der Senat am 23. September 1998 bestätigt hatte, wegen schweren
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Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
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Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 hat das Landgericht Aachen die
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Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Das nunmehr zuständige Landgericht
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Aachen hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet
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sich die Revision der Staatsanwaltschaft – welche der Generalbundesanwalt
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vertritt – mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat
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Erfolg.
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II.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der damals 23
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Jahre alte
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I.
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und der damals 21 Jahre alte
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7. Mai 1997 gegen 20.10 Uhr die Geldbotin des N.
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D.
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am Abend des
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-Marktes in T.
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, als sie gerade eine Geldbombe, in der sich 4000 DM befanden, bei der
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Bank einwerfen wollte. I.
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tole, D.
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S.
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bedrohte die Frau mit einer ungeladenen Gaspis-
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entriß ihr die Geldbombe. Die Freundin des Angeklagten,
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, hatte I. und D.
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mit ihrem Pkw zum Tatort gefahren, mit dem alle
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drei auch nach dem Überfall flüchteten. Da das Kennzeichen von einer Zeugin
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notiert worden war, wurde Frau S.
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am selben Abend verhaftet. Sie be-
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zeichnete I. als Mittäter und gab an, den Namen des zweiten Täters nicht zu
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kennen. I. erfuhr vom Angeklagten von der Verhaftung und versteckte sich in
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der Folgezeit. Zwei bis drei Tage nach der Tat brachte der Angeklagte I.
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2000 DM sowie eine Tageszeitung, in der über den Überfall berichtet wurde.
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I. wurde am 22. Mai 1997 in den Niederlanden verhaftet. Über seinen
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Verteidiger ließ er sich am 20. Oktober 1997 geständig ein, benannte D.
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als
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Mittäter und den Angeklagten als Initiator der Tat. Im wesentlichen schilderte er
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das Vortatgeschehen so, wie es in der diesem Verfahren zugrunde liegenden
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Anklageschrift dargestellt ist. Danach soll sich der Angeklagte am frühen Abend des Tattages in Begleitung der Frau S.
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in R.
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mit I.
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und D.
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auf dem Parkplatz am Bahnhof
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getroffen und beide zu dem Überfall überredet
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haben, wobei er ihnen eine Beute von 100.000 DM in Aussicht gestellt und ihnen zur Tatausführung eine nicht geladene Gaspistole, Jogginganzüge, Baseballkappen und Sonnenbrillen ausgehändigt haben soll.
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Am Abend des 30. Oktober 1997 suchte der Angeklagte mit Frau
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S.
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den D.
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auf und versuchte ihn dazu zu überreden, I. als Initiator
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der Tat zu bezeichnen und ihn und Frau S.
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"rauszuhalten". D.
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und der
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Angeklagte wurden am 3. November 1997 aufgrund der Einlassung des I.
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festgenommen. Die geständigen Beteiligten I.
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, D.
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und S.
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wurden
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am 19. November 1997 vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen Raubes
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verurteilt, wobei der Umstand, daß der Angeklagte der Initiator der Tat war, bei
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allen strafmildernd berücksichtigt wurde.
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Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Es habe Gespräche
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zwischen Frau S.
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und I.
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über einen Überfall gegeben und er sei zur
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Beteiligung aufgefordert worden, habe aber abgelehnt. Nach der Tat habe er
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Frau S.
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helfen wollen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Ange-
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klagte an Gesprächen im Vorfeld der Tat teilgenommen hat, vermochte sich
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jedoch nicht von einer Tatbeteiligung zu überzeugen.
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III.
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Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.
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1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner
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Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht
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in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des
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Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt,
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ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das
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ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen
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gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche
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Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl.
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BGHSt 10, 208 f.; BGH StV 1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16). Ein Sachmangel kann vorlie-
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gen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlasten. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln. Auf einzelne Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo"
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nicht isoliert anzuwenden (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289
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ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Das einzelne Indiz darf nicht isoliert gewürdigt werden, sondern ist mit allen anderen Beweisanzeichen in eine
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Gesamtprüfung einzubringen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes
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entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen Schuld
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des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn
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keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in
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ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
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2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Nicht nachvollziehbar ist bereits, warum das Landgericht den den Angeklagten belastenden Angaben des
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Zeugen D. , die dieser im wesentlichen konstant bekundet hat, und den die
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Strafkammer nach seiner Person durchaus für überzeugend und glaubwürdig
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hält (UA S. 23), keinen entscheidenden Beweiswert beimißt. Vor allem aber hat
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die Strafkammer es versäumt, eine Gesamtwürdigung der in den Urteilsgründen jeweils einzeln und für sich genommen dargestellten und gewürdigten
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Zeugenaussagen vorzunehmen und sich dabei auch mit den festgestellten belastenden Umständen auseinanderzusetzen. Insbesondere zwei Umstände
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hätte die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern und bewerten
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müssen, die im Zusammenhang mit den Aussagen der Belastungszeugen für
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eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechen könnten: Die Strafkammer sieht
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es als erwiesen an, daß der Angeklagte zwei bis drei Tage nach der Tat, ent-
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sprechend einer mit dem Zeugen I.
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zuvor telefonisch getroffenen Verabre-
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dung, mit einem unbekannt gebliebenen Bekannten nach H.
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gekommen ist, wo er in der N.
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D.
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traf und dem I.
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straße die Zeugen I.
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und
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einen Betrag von 2.000 DM sowie eine Tageszeitung
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übergab, in der über den Überfall berichtet wurde (UA S. 9). Dieser Betrag entsprach genau der Hälfte der Tatbeute, auch wenn die Kammer nicht sicher
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feststellen konnte, daß es sich um einen Teil der erbeuteten 4.000 DM handelte. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, aus
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welchem Grund der verschuldete und von Arbeitslosenhilfe lebende Angeklagte dem ihm flüchtig bekannten Zeugen I. eine für seine Verhältnisse so
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hohe Geldsumme überbracht hat. Ebensowenig geht die Beweiswürdigung der
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Strafkammer auf den Umstand ein, daß der Angeklagte in Begleitung der Zeugin S.
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versucht hat, auf den Zeugen D.
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Einfluß zu nehmen, "im Rah-
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men seiner Zeugenaussage in der anstehenden Hauptverhandlung den Zeugen I. als Initiator der Tat darzustellen und insbesondere ihn, den Angeklagten, und die Zeugin S.
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´rauszuhalten´" (UA S. 10 f.). Das ausdrücklich fest-
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gestellte Anliegen des Angeklagten, auch ihn selbst aus der Sache "rauszuhalten", wird durch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Tat der
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Zeugin S.
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helfen wollen, nicht erklärt. Es spricht vielmehr dafür, daß der
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Angeklagte selbst mit der Straftat sehr wohl etwas zu tun hatte.
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Soweit die Kammer meint, aufgrund der Aussagen der Alibizeugen sei
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nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß der Angeklagte am
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Nachmittag des Tattages sein Haus nicht verlassen habe, räumt sie bereits
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selbst den Alibizeugen kein allzu großes Gewicht ein, weil der Angeklagte für
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das Treffen am Bahnhof R.
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nur eine geringe Distanz von ca. 300 m
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überbrücken mußte und eine etwa halbstündige Abwesenheit von seinem Besuch möglicherweise gar nicht wahrgenommen worden wäre (UA S. 33). Im
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übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß das von den Zeugen I.
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D.
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bekundete Treffen am Hauptbahnhof in R.
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nicht nach 18.30 Uhr
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stattgefunden haben kann. Zu den einzelnen Zeitpunkten ist lediglich festgestellt, daß die Zeugin S.
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in T.
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I.
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und D.
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am früheren Abend zum N. -
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fuhr (UA S. 7) und der eigentliche Überfall um 20.10
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Uhr stattfand. Worauf die Annahme beruht, der Angeklagte habe sich gegen
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18.00 Uhr mit den Tatausführenden am Bahnhof in R.
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getroffen (UA
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S. 29), erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.
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3. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.
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Rissing-van Saan
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Otten
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Fischer
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RiBGH Rothfuß ist
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wegen Urlaubs an
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der Unterschrift
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gehindert
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Rissing-van Saan
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Roggenbuck
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