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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 470/00
vom
29. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001
beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revisionsbegründung werden verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat
keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2
StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt
sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag
auf Wiedereinsetzung unzulässig.
-3-
Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiellrechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001
nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sache führen können.
Jähnke
Detter
Rothfuß
Bode
Fischer