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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 441/09
vom
28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
1
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie
sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanzverteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO
vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich
unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der
Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der
Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Verzichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls
gedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem
-3-
Instanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der
Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden
Richters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebensowenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem
Urteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision eingeräumt - keine Verständigung vorausgegangen war.
2
Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des
Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die
dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig
zu verwerfen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Roggenbuck
Schmitt