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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 425/16
vom
6. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Revision der Nebenklägerin
ECLI:DE:BGH:2016:061216B2STR425.16.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016
gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet
sich die Revision der Nebenklägerin, die sie mit der Verletzung formellen und
materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig
(§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO).
2
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit
dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der
Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte wie hier wegen eines
nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, dann bedarf die Revision des Nebenklägers eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht,
dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Nebenklagedelikts
verfolgt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR
454/15, NStZ-RR 2016, 351). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin
-3-
hier nicht erfüllt. Vielmehr weist der Nebenklägervertreter ausdrücklich darauf
hin, dass die Tat „eindeutig als Totschlag zu qualifizieren“ sei. Aus der Begründung des Rechtsmittels ergibt sich, dass allein die Anwendung des § 213 StGB
gerügt wird. Die Revision der Nebenklägerin betrifft daher ausschließlich die
Strafrahmenwahl, also die Rechtsfolge der Tat. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage angestrebt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. April 1999 - 2 StR
64/99, bei Kusch NStZ-RR 2000, 33, 40 Nr. 27).
3
Der Nebenklägerin waren die dem Angeklagten durch ihr Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen; denn der Angeklagte
hat sein Rechtsmittel zurückgenommen, und auch dort hatte eine Entscheidung
nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterbleiben (vgl. BGH, Beschluss vom
14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Gieg in KK-StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 13).
Fischer
Krehl
Zeng
Eschelbach
Bartel