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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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2 StR 402/05
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vom
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30. November 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen versuchten Diebstahls u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November
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2005, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Rissing-van Saan
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und die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Rothfuß,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Appl,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Rechtsanwältin
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als Vertreterin der Nebenklägerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und
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des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom
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21. März 2005 werden verworfen.
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2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem
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Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der
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Staatskasse auferlegt.
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Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im
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Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
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Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
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zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Der
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Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts; er wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die Strafzumessung. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin beanstanden mit
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der Sachrüge und mit Verfahrensrügen die Beweiswürdigung des Landgerichts;
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sie erstreben eine Verurteilung auch wegen versuchter Vergewaltigung. Die
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Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
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1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts vom 14. September 2005 unbegründet im Sinne
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von § 349 Abs. 2 StPO.
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2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben
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keinen Erfolg.
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a) Die Aufklärungsrügen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
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sind, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls nicht begründet, weil sich die vermissten Beweiserhebungen dem Landgericht nicht aufdrängen mussten.
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b) Auch auf die Sachrüge hält das angefochtene Urteil der rechtlichen
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Nachprüfung stand.
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Die Beurteilung der gefährlichen Körperverletzung als eine Tat lässt
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ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die Annahme von Tateinheit
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zwischen der gefährlichen Körperverletzung und dem versuchten Diebstahl.
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Auch die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben
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erfolglos. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel
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eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt
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grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht
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überwinden, so kann das Revisionsgericht seine Entscheidung nur im Hinblick
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auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in
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sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob
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der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Solche Fehler zeigen die Revisionen nicht auf.
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Der Erörterung bedarf hier nur Folgendes: Das Landgericht ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn
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bei seinem versuchten Einbruchsdiebstahl überrascht hatte, packte, weil er sie
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ruhig stellen und einschüchtern wollte (UA S. 9). Es bedurfte danach keiner näheren Begründung, dass der Angeklagte auch aus dieser Motivation heraus der
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Nebenklägerin, die sich losreißen konnte, nachsetzte und sich deshalb nach der
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Rangelei im Gastraum des Cafés auf sie warf. Dass der Riss im Bereich des
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Reißverschlusses der Jeanshose als objektives Indiz dafür sprechen kann,
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dass der Angeklagte beabsichtigt haben könnte, der Nebenklägerin die Hose
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gewaltsam zu öffnen und herunterzuziehen, hat das Landgericht gesehen und
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erörtert (UA S. 18). Wenn es hiernach seine Zweifel an einem Vergewaltigungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht
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hinzunehmen, auch wenn eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder
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sogar näher gelegen hätte.
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3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Nebenklägerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenklägerin außer der Revisionsgebühr nach Nr. 3520 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2
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GKG) auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. OLG Koblenz
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VRS 54, 131; OLG Hamm NJW 1958, 2077; JMBlNW 1963, 167; OLG Stuttgart
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NJW 1963, 2286; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Die
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durch diese beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO); eine
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Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf den Nebenkläger
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erfolgt nur dann, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1
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Satz 3 StPO; vgl. auch BGHSt 11, 189; BGH NJW 1997, 2123, 2124; OLG
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Karlsruhe Rpfl. 1985, 123; BayObLG bei Rüth DAR 1978, 212).
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich der Revision des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO. Zwar ist auch die Revision der Nebenklägerin erfolglos geblieben, dies rechtfertigt es jedoch nicht, von
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einer Auslagenerstattung zu ihren Gunsten abzusehen (§ 473 Abs. 1 Satz 2
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StPO; vgl. auch Hilger aaO Rdn. 93; OLG Schleswig SchlHA 1993, 71).
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Rissing-van Saan
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Otten
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Roggenbuck
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Rothfuß
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Appl
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